Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1876. (42)

— 189 — 
& 19. Verordnung 
wegen Veröffentlichung einer von dem Landtagsausschusse zu Verwaltung der 
Staatsschulden unter dem 5. d. Mts. erlassenen Bekanntmachung; 
vom 10. Februar 1876. 
Die nachstehende Bekanntmachung des Landtagsausschusses zu Verwaltung der Staats. 
schulden vom 5. d. Mts., die Kündigung des gesammten Restes der 4/ procentigen — 
Albertsbahn-Prioritätsschuld Lit. D betreffend, wird andurch zur allgemeinen Kenntniß 
gebracht und haben Alle, die es angeht, sich darnach zu achten. 
Dresden, am 10. Februar 1876. 
Finanz-Ministerium. 
Frhr. v. Friesen. 
v. Brück. 
Bekanntmachung, 
die Kündigung des gesammten Restes der 47 procentigen Albertsbahn- 
Prioritätsschuld Lit. D betreffend. 
Nachdem das Königliche Finanz-Ministerium nach eingeholter ständischer Ermächtigung 
beschlossen hat, den bis jetzt noch nicht ausgeloosten Rest der auf den Staat über- 
nommenen 434 procentigen Prioritätsanleihe Lit. D der vormaligen Albertsbahn- 
Actiengesellschaft auf Grund des in § 8 der Haupt-Schuldverschreibung vom 1. October 
1863 enthaltenen Vorbehalts unter verfassungsmäßiger Mitwirkung des Landtags- 
ausschusses zu Verwaltung der Staatsschulden am 1. October dieses Jahres auf 
einmal zurückzahlen zu lassen, wird hiermit das unter O beigefügte Verzeichniß 
der noch unausgeloosten Obligationen der genannten Prioritätsschuld als eine 
Kündigung derselben zur öffentlichen Kenntniß gebracht und deren Inhaber hier- 
durch aufgefordert, die betreffenden Kapitalbeträge sammt den bis dahin fällig werden- 
den Zinsen am 1. Oetober dieses Jahres 
gegen Rückgabe der Obligationen und ungiltigen Zinsbelege bei der Staatsschuldenkasse 
hierselbst oder Lotterie-Darlehnskasse zu Leipzig in Empfang zu nehmen, da eine weitere 
Verzinsung über den bezeichneten Termin hinaus nicht stattfindet. 
Dresden, den 5. Februar 1876. 
Der Landtagsausschuß zu Verwaltung der Staatsschulden. 
Pfotenhauer. Dr. jur. Minckwitz. v. Zehmen. Haberkorn. Löhr. 
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