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Gesetz- und Verordnungsblatt
für das Königreich Sachsen.
I. Stück vom Jahre 1876.
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Inhalt: Bekanntmachung, die Bewilligung einer in dem Regulative der Lockwitzer Sparkasse enthaltenen Aus—
nahme von bestehenden Gesetzen betr. S. 1. — Bekanntmachung, die Besteuerung des Malzextracts
betr. S. 2. — Bekanntmachung, die Concessionirung der Allgemeinen Versicherungs-Actiengesellschaft
Union zu Berlin betr. S. 2. — Bekanntmachung, eine Anleihe des Steinkohlenbauvereins Kaisergrube
zu Gersdorf betr. S. 3. — Verordnung, eine Bestimmung hinsichtlich der Beerdigung der Leichen von
Selbstmördern betr. S. 4. — Verordnung, die Beurkundung des Todes von im Königreiche Sachsen
sterbenden Angehörigen anderer Staaten betr. S. 5. — Verordnung, eine Ernennung für die erste
Kammer der Ständeversammlung betr. S. 6. — Bekanntmachung, Abänderungen der Postordnung
vom 18. December 1874 betr. S. G6. — Bekanntmachung, eine Anleihe der Actienbierbrauerei zum Feld-
schlößchen in Dresden betr. S. 8. — Berichtigung S. 8.
„K& 1. Bekanntmachung,
die Bewilligung einer in dem Regulative der Lockwitzer Sparkasse enthaltenen
Ausnahme von bestehenden Gesetzen betreffend;
vom 20. December 1875.
Mit Allerhöchster Genehmigung ist vom Justiz-Ministerium der Gemeinde zu Lockwitz
für die von derselben daselbst errichtete Sparkasse die in der nachstehend abgedruckten
Bestimmung in § 13 des vom Ministerium des Innern bestätigten Regulativs dieser
Sparkasse enthaltene Ausnahme von bestehenden Gesetzen bewilligt worden.
Dresden, am 20. December 1875.
Ministerium der Justiz.
Abeken.
Rosenberg.
Regulativ
der Lockwitzer Sparkasse.
2c. 20oc.
13. Die in die Sparkasse eingelegten Gelder und deren Zinsen, sowie die darüber
ausgestellten Quittungsbücher unterliegen keiner Verkümmerung oder Inhibition, außer
1876. " 1
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