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MÆ 20. Verordnung,
die Entschließung uͤber Gnadengesuche in Schulstrafsachen betreffend;
vom 12. Februar 1876.
De- Ministerium des Cultus und öffentlichen Unterrichts hat beschlossen, mit der
Entschließung über Gesuche um Erlaß, Minderung oder Verwandlung der durch vor-
läufige Strafverfügung der Verwaltungsbehörden auf Grund § 5, Abs. 4 und 6 des
Volksschulgesetzes vom 26. April 1873 (Seite 352 des Gesetz= und Verordnungsblattes
vom Jahre 1873) verhängten Strafen, sowie mit der Entschließung über Gesuche um
Niederschlagung des von den Verwaltungsbehörden in diesen Strafsachen eingeleiteten
Strafverfahrens, dafern nicht
a) die Allerhöchste Gnade angerufen, oder
b) auf die Entschließung des Ministeriums des Cultus und öffentlichen Unterrichts
ausdrücklich provocirt worden ist, und die Bezirksschulinspection dem Gesuche
überhaupt oder doch in seinem ganzen Umfange stattzugeben Bedenken trägt,
oder
Z) der Straffall dem Ministerium des Cultus und öffentlichen Unterrichts auf dem
Wege des Recurses, der Beschwerde oder eines Gnadengesuchs bereits vorge-
legen hat,
die Bezirksschulinspectionen, wie hiermit geschieht, zu beauftragen.
Dergleichen Gesuche sind daher künftig dem Ministerium des Cultus und öffent-
lichen Unterrichts nur noch in den vorstehend zu a, b und c bezeichneten Fällen, in
allen anderen Fällen aber der Bezirksschulinspection vorzulegen, beziehentlich von ihr,
wenn sie die Strafe verfügt hat, durch eigene Entschließung zu erledigen.
Die Bestimmung in § 7, C der Verordnung vom 22. September 1874 (Seite 332
des Gesetz= und Verordnungsblattes vom Jahre 1874), soweit dieselbe den vorstehenden
Anordnungen entgegensteht, wird hierdurch aufgehoben.
Dresden, den 12. Februar 1876.
Ministerium des Cultus und öffentlichen Unterrichts.
Dr. v. Gerber.
Götz.