Full text : Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1876. (42)

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mäßige  dreijährige,  für  den  Inhaber  eines  zum  Besuche  einer  Universität  be—
rechtigenden  Zeugnisses  der  Reife,  zweijährige  Lehrzeit,  sowie  über  die  Führung
des  Lehrlings  während  der  letzteren.  Ist  bei  der  Meldung  die  Lehrzeit  noch  nicht
vollständig  abgelaufen,  so  kann  die  Ergänzung  des  Zeugnisses  nachträglich  erfolgen;
  "

3.  das  Journal,  welches  jeder  Lehrling  während  seiner  Lehrzeit  über  die  im  Laboratorium
  unter  Aufsicht  des  Lehrherrn  oder  Gehilfen  ausgeführten  pharmaceutischen
Arbeiten  fortgesetzt  führen  und  welches  eine  kurze  Beschreibung  der  vorgenommenen
  Operationen  und  der  Theorie  des  betreffenden  chemischen  Processes  enthalten
  muß  (Laborationsjournal).

84.

Nach  Empfang  der  Zulassungsverfügung,  in  welcher  auch  der  Termin  der  Prüfung
bekaunt  gemacht  wird,  hat  der  Lehrherr  dafür  Sorge  zu  tragen,  daß  die  von  dem  Lehr—
linge  zu  entrichtenden  Prüfungsgebühren  im  Betrage  von  24  Mark  an  den  Vorsitzenden
der  Prüfungsbehörde  eingezahlt  werden  und  den  Lehrling  gleichzeitig  dahin  anzuweisen,
daß  er  sich  vor  Antritt  der  Prüfung  mit  der  Zulassungsverfügung  und  der  Quittung
über  die  eingezahlten  Gebühren  noch  persönlich  bei  dem  Vorsitzenden  zu  melden  hat.

85.
Die  Prüfung  zerfällt  in  drei  Abschnitte:
I.  die  schriftliche  Prüfung,
II.  die  practische  Prüfung  und
III.  die  mündliche  Prüfung.

86.

I.  Zweck  der  schriftlichen  Prüfung  ist,  zu  ermitteln,  ob  der  Lehrling  die  ihm  zur
Bearbeitung  vorzulegenden  Materien,  soweit  dieses  von  ihm  gefordert  werden  kann,  beherrscht
  und  seine  Gedanken  klar  und  richtig  auszudrücken  vermag.

Der  Lehrling  erhält  3  Aufgaben,  von  denen  eine  dem  Gebiete  der  pharmaceutischen
Chemie,  eine  dem  der  Botanik  oder  Pharmakognosie  und  die  dritte  dem  der  Physik
entnommen  ist.

Die  Aufgaben  werden  aus  einer  hierzu  angelegten  Sammlung  durch  das  Loos  bestimmt
  und  sind  sämmtlich  so  einzurichten,  daß  je  3  von  ihnen  in  6  Stunden  bearbeitet
werden  können.

Die  Bearbeitung  erfolgt  in  Klaufur  ohne  Benutzung  von  Hilfsmitteln.

1876.  26