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h) Die in Ziffern geschriebenen Zahlen werden für soviel Wörter gezählt, als sie
je fünf Ziffern enthalten, nebst einem Worte mehr für den Ueberschuß. Dieselbe Regel
findet Anwendung auf die Zählung von Buchstabengruppen.
i) Jedes einzeln stehende Schriftzeichen, Buchstabe oder Ziffer, wird für ein Wort
gezählt; dasselbe gilt für das Unterstreichungszeichen.
k) Die Interpunctionszeichen, Bindestriche, Apostrophe, Anführungszeichen, Klam-
mern und Zeichen für den Absatz werden nicht gezählt.
1!) Jedoch werden die zur Bildung der Zahlen benutzten Punkte und Kommata,
sowie die Bruchstriche, für je eine Ziffer gezählt.
m) Die Buchstaben, welche den Ziffern angehängt werden, um sie als Ordnungs-
zahlen zu bezeichnen, werden je für eine Ziffer gerechnet.
n) In den Telegrammen, welche zum Theil in geheimer Sprache abgefaßt sind,
soweit solche Telegramme überhaupt zugelassen werden, sind die verständlichen Worte
den vorstehenden Bestimmungen entsprechend, die Gruppen von Ziffern oder Buchstaben
wie ebensoviel in Ziffern geschriebene Zahlen zu zählen.
0) Die im telegraphischen Verkehr zugelassenen, der Adresse voranzustellenden kurzen
Zeichen:
für „dringendes Telegramm,“
RP. für „Antwort bezahlt,"
IC. für „collationirtes Telegramm,"“
CR. für „Empfangs-Anzeige,"“
FS. für „nachzusenden,“
P’P. für „Post bezahlt,"
XP. für „Expreß bezahlt"
werden für je ein Wort gezählt.
3.
Dringende Telegramme.
Für das dringende Telegramm kommt die dreifache Taxe eines gewöhnlichen Tele-
gramms zur Erhebung. Die Grundtaxe beträgt demnach 60 Pfennige, die Worttaxe
15 Pfennige für das Wort. «
Dringende Telegramme haben bei der Beförderung den Vorrang vor den übrigen
Privat-Telegrammen.
4.
Bezahlte Antwort.
Für das vorauszubezahlende Antwort-Telegramm wird die Gebühr eines gewöhn—
lichen Telegramms von 10 Worten berechnet. Soll eine andere Wortzahl für die Ant—
wort vorausbezahlt werden, so ist diese im Text des Ursprungs-Telegramms anzugeben.