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Kohlenzehnten verpflichtet, ingleichen der dazu gehörigen, ebenfalls auf den Inhaber
lautenden Talons und Coupons die erbetene Genehmigung, soweit erforderlich, ertheilt
hat, so wird Solches hierdurch zur öffentlichen Kenntniß gebracht.
Dresden, am 10. März 1876.
Ministerium des Innern.
v. Nostitz-Wallwitzz.
Fromm.
27. Verordnung
zu § 15, 7 der Kontrol-Ordnung vom 28. September 1875;
vom 15. März 1876.
Von den unterzeichneten Ministerien des Kriegs und des Innern wird, im Einver—
ständnisse mit dem Justiz-Ministerium, zu Vermeidung von Zweifeln und Irrungen an—
durch bekannt gemacht, daß unter der „zuständigen Civilbehörde“, welcher nach 8 15,7
der Kontrol-Ordnung vom 28. September 1875 (Seite 159 des Gesetz= und Verordnungs-
blattes vom Jahre 1876) seiten der Landwehr-Bezirks-Commandos die Fälle der in
§ 69, 6 des Reichs-Militärgesetzes vom 2. Mai 1874 (Seite 64 des Reichs-Gesetz-
blattes vom Jahre 1874) mit Geldstrafe bis zu 60 (/ oder Haft bis zu acht Tagen
bedrohten Kontrolentziehung der Mannschaften der Ersatzreserve erster Klasse behufs
der strafrechtlichen Verfolgung anzuzeigen sind, die Verwaltungsbehörde und zwar je
nachdem der in Frage befangene Contravenient in oder außerhalb einer Stadt, in welcher
die Revidirte Städteordnung gilt, seinen Wohnsitz hat, ersteren Falles der Stadtrath,
letzteren Falles die Amtshauptmannschaft, beziehentlich die Verwaltungscommission zu
Glauchau, zu verstehen ist.
Die Landwehr-Bezirks-Commandos werden daher hierdurch angewiesen, in Kontrol-
Entziehungsfällen der gedachten Art ihre bezüglichen Anzeigen an die dem Vorstehenden
nach competenten Verwaltungsbehörden zu richten, die nurgedachten Verwaltungsbe-
hörden aber erhalten hierdurch Anweisung, auf solche Anzeigen der Landwehr-Bezirks-
Commandos nach Maßgabe der obgedachten Strafbestimmung und § 4 fg. des Gesetzes
vom 22. April 1873, das Verfahren in Verwaltungsstrafsachen betreffend (Seite 291 des
Gesetz= und Verordnungsblattes vom Jahre 1873), Entschließung zu fassen und das
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