Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1876. (42)

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84. 
Die auf den Eisenbahn-Betriebsdienst bezüglichen Telegramme haben in der Be— 
förderung allen anderen Telegrammen vorzugehen. 
85. 
Die Eisenbahn-Telegraphenstationen gehören der Regel nach zu den Stationen 
mit vollem Tagesdienste. Abweichungen hiervon durch Ausdehnung oder Be— 
schränkung der Dienststunden werden zur öffentlichen Kenntniß gebracht. 
86. 
Die bei den Eisenbahn-Telegraphenstationen angenommenen Telegramme, welche 
nach Orten des Deutschen Reichs-Telegraphengebiets gerichtet sind, werden in folgenden 
Fällen ausschließlich mit dem Bahntelegraphen befördert: 
a) wenn sie von der Aufgabe= an die Adreßstation direct, d. h. ohne jede Umtele- 
graphirung, gegeben werden können, wobei es keinen Unterschied macht, ob am 
Ort der Adreßstation eine Reichs-Telegraphenanstalt besteht oder nicht; 
b) wenn sie auf dem Wege von der Aufgabe= bis zur Adreßstation nicht mehr als 
eine Umtelegraphirung zu erleiden haben und am Orte der Adreßstation eine 
Reichs-Telegraphenanstalt nicht besteht. In allen anderen Fällen sind die Tele- 
gramme an die nächste, zur Vermittelung geeignete Reichs-Telegraphenanstalt 
behufs der Weiterbeförderung zu überweisen. 
Eine directe Beförderung von Telegrammen über die Grenzen des Deutschen Reichs- 
Telegraphengebiets hinaus mit dem Bahntelegraphen darf nicht geschehen. Es bleibt 
jedoch vorbehalten, für diejenigen Bahnen, welche zum Theil in anderen Staatsgebieten 
liegen, Abweichungen eintreten zu lassen. 
87. 
Die Reichstelegraphen sind zum Zwecke und zur Beschleunigung der Telegramm— 
Auswechselung mit den Bahntelegraphen desselben Orts, soweit es thunlich ist, durch 
Leitungen zu verbinden. 
Wenn jedoch die Zahl der durchschnittlich auszuwechselnden Telegramme oder die 
Entfernung zwischen den beiderseitigen Stationen eine sehr geringe ist, so kann von der 
Herstellung einer solchen Verbindung abgesehen werden. 
In geeigneten Fällen sollen auch solche Orte, an welchen einerseits nur eine Reichs— 
Telegraphenanstalt, andererseits nur eine Bahn-Telegraphenstation vorhanden ist, tele— 
graphisch verbunden und die Verbindungsleitungen in gewöhnlicher Weise zur Aus- 
wechselung bz. Zuführung von Telegrammen benutzt werden.
	        
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