Contents : Lehr- und Lesebuch oder die Vaterlands- und Weltkunde.

Sriter  Adjchnitt.
On  Baterland  —  Deutichland,

I.  Die  Staaten  Deutschlands,

A.  Der  baverifhbe  Staat.

1.  Die  Gemeinden.

Der  Ort,  in  welhen  wir  wohnen,  ift  unfer  Wohnort.  sy
nen  wir  in  einer  Stadt,  in  einem  Dorfe  ober  in  einem  Weiler?
—  Die  Bewohner  einer  Star:  oder  eines  Dorfes  und  ber  Dazu  ge-Hörigen
  Weiler  und  Höfe  Hifsen  zufommen  eine  bürgerliche  Gemeinde.
Die  Menschen  Gaben  fh  zu  Gemeinden  vereinigt,  um  einander  beffer
helfen,  beiftehen  und  fich  fo  in  einem  großen  Vereine  dasjenige  ver
haften  zu  Fünnen,  was  dem  einzelnen  Menjchen  und  einer  euizelnen
FSemnilie  nit  möglich  wäre.  (3.  3.)  ©egenfeitige  Hülfleritung  und
Unterjtüßung  ift  allo  Zwed  der  Gemeinde.  Mie  nun  aber  in
bem  Pleiniten  Vereine,  ber  Yamilie,  der  Vater  dazu  bejtimmit  ift,
die  Angelegenheiten  berfelben  zu  orbnen  und  zu  bejorgen,  Dantit  «8
ner  Tamilie  wohlergehe,  jo  find  au  in  ber  Gemeinde  PVerfonen  un:
georbiet,  welche  Dafür  zu  jorgen  haben,  baR  der  Awed  der  Gemeinde
um  Io  beffer  erreicht  werde.  Diefe  Perfonen  find  ver  Biürgerimeitter
oder  DOrtsvorfieher  und  die  Gemeindebevollmäachtigten  oder  ter
Gemeinderath,  welche  zufammen  auf  Magiftrat  genannt  werben.
Der  Bürgermetiter  oder  Ortävorfteher  verwaltet  Die  Gemeinbeangelegenbeiten.
  Wo  viele  Menicher  nahe  zufammenwohnen,  Da  muß  für
gute  Ordnung  gejorgt  mb  Darauf  gefehen  werben,  bay  ein  Menis,
dem  andern  an  feiner  Derjon  ober  an  feinem  Gigentkum  feinen  Schanen
zufüge,  daß  feiner  Die  Rechte  des  andern  ftöre,  und  jeder  feine  Pflicht  tue.
Hterfür  jorgt  der  Bürgermeifter  oder  Ortövorfteher  und  in  den  Stäpten
ber  Stadtfommiffär  oder  Bolizeifommiffär.  Diefe  Perfonen  jegen
darauf,  Daß  die  Straßen  und  die  Teuerlöfchgeräthe  in  gutem  Zuftande
fi  befinden,  Daß  jeder  beim  Verkaufe  das  gehörige  Meß  und  Gewicht
gebraudhe,  und  daß  niemand  Eiwaaren  verfaufe,  welche  verbsrben  und
der  Gefundheit  Shadlig  find.  Die  genannten  Verfonen  wachen  über
die  Sicherheit  ber  Verfon  und  De  Eigenthums,  ober  fie  handhaben  die‘
Bolizel.  Gin  oder  mehrere  Polizeidiener,  Feldhüter  und  Nachtmächter
prd  ihren  zunachft  Hicber  Gehülflich  und  ftehen  unter  ihren  Wefehlen.

Alle  öffenziichen  Gebaube  in  der  Gemeinve:  die  Kircse,  Die  Schule,
da3  Gemeinde>,  Gtabt:  nder  Natbhaus,  das  Yeuerfprißenhnus,  ferner
die  Gemeindewege,  DBrüden,  Grunnen  und  Pumpen  u.  |.  ®.  werben
auf  Kolen  ber  Öemeinde  gebaut  und  unterhalten,  und  für  Die  Werpflegeng
  ver  Armen  ımb  Waijen  wird  geforgt.  Hierzu  ift  aber  fehr  viel
Held  erforderlih,  und  Destvegen  muß  jeder  Einwohner  der  Gernehrde,

Hasftıra  Yoeb.  Fproteit.  Dberkl.  Bayerns.  1: