Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1876. (42)

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2. die Eisenbahnverwaltungen für das mit dem Ausland gewechselte Telegramm 
50 Pfennig für je 50 Worte oder den überschießenden Bruchtheil, jedoch nicht 
mehr als den eigenen Gebührenantheil der Reichs-Telegraphenverwaltung 
erhalten. 
c) Ist der Telegraph von mehr als Einem Bahngebiet zur Benutzung gekommen, 
so wird der nach Obigem auf den Bahntelegraphen entfallende Gebührenantheil zwischen 
den betheiligten Bahnen ohne Rücksicht auf die Länge der Beförderungsstrecken gleich- 
mäßig vertheilt. 
d) Für ein Telegramm, welches bei einer Bahn-Telegraphenstation aufgegeben und 
der an demselben Orte befindlichen Reichs-Telegraphenanstalt mittels der Ver- 
bindungsleitung oder durch Boten zugeführt worden ist, erhält der Bahntelegraph 
25 Pfennig für je 50 Worte oder den überschießenden Bruchtheil. Diese Zuführungs- 
gebühr wird bei Telegrammen, welche nachher wieder vom Reichstelegraphen auf den 
Bahntelegraphen desselben oder eines anderen Bahngebiets übergehen, nach der Be- 
stimmung unter c dieses Paragraphen in Rechnung gebracht. 
Eine gleiche Zuführungsgebühr fällt dem Reichstelegraphen zu, wenn umgekehrt 
Telegramme bei einer Reichs-Telegraphenanstalt aufgegeben und der an demselben 
Orte befindlichen Bahn-Telegraphenstation mittels der Verbindungsleitung 
oder durch Boten zugeführt worden sind. 
Liegen die Reichs-Telegraphenanstalt und die nächste Bahn-Telegraphenstation 
an verschiedenen Orten und sind beide durch eine Leitung telegraphisch verbunden, so 
kann diese Verbindungsleitung benutzt werden zur Beförderung auch solcher Telegramme, 
welche bei der Reichs-Telegraphenanstalt aufgegeben und an die Bahn-Telegraphenstation 
gerichtet sind und umgekehrt. 
Von der nach dem gewöhnlichen Tarif zu erhebenden Gebühr erhält die zuführende 
Anstalt die unter d dieses Paragraphen erwähnte Zuführungsgebühr, den Rest die 
übernehmende Anstalt. 
e) Bezahlte Rückantworten und Empfangsanzeigen sind in jeder Beziehung als 
neue Telegramme anzusehen. Ebenso sind nachzusendende Telegramme als neu aufge- 
gebene Telegramme zu behandeln. 
1) Die Gebühren für Vervielfältigung, Zurückziehung und Abschriften von Tele- 
grammen behält diejenige Verwaltung zum ganzen Betrage, bei deren Anstalten die Er- 
hebung stattgefunden hat. 
8) Für die Zustellung der Telegramme kann die Adreßanstalt, wenn dieselbe eine 
Eisenbahn-Telegraphenstation ist und der Ort, zu welchem dieselbe gehört und wohin 
das Telegramm gerichtet ist, weiter als zwei Kilometer von der Bahnstation entfernt 
ist, eine Austragegebühr bis zu 50 Pfennig erheben. Befindet sich jedoch an demselben
	        
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