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2. die Eisenbahnverwaltungen für das mit dem Ausland gewechselte Telegramm
50 Pfennig für je 50 Worte oder den überschießenden Bruchtheil, jedoch nicht
mehr als den eigenen Gebührenantheil der Reichs-Telegraphenverwaltung
erhalten.
c) Ist der Telegraph von mehr als Einem Bahngebiet zur Benutzung gekommen,
so wird der nach Obigem auf den Bahntelegraphen entfallende Gebührenantheil zwischen
den betheiligten Bahnen ohne Rücksicht auf die Länge der Beförderungsstrecken gleich-
mäßig vertheilt.
d) Für ein Telegramm, welches bei einer Bahn-Telegraphenstation aufgegeben und
der an demselben Orte befindlichen Reichs-Telegraphenanstalt mittels der Ver-
bindungsleitung oder durch Boten zugeführt worden ist, erhält der Bahntelegraph
25 Pfennig für je 50 Worte oder den überschießenden Bruchtheil. Diese Zuführungs-
gebühr wird bei Telegrammen, welche nachher wieder vom Reichstelegraphen auf den
Bahntelegraphen desselben oder eines anderen Bahngebiets übergehen, nach der Be-
stimmung unter c dieses Paragraphen in Rechnung gebracht.
Eine gleiche Zuführungsgebühr fällt dem Reichstelegraphen zu, wenn umgekehrt
Telegramme bei einer Reichs-Telegraphenanstalt aufgegeben und der an demselben
Orte befindlichen Bahn-Telegraphenstation mittels der Verbindungsleitung
oder durch Boten zugeführt worden sind.
Liegen die Reichs-Telegraphenanstalt und die nächste Bahn-Telegraphenstation
an verschiedenen Orten und sind beide durch eine Leitung telegraphisch verbunden, so
kann diese Verbindungsleitung benutzt werden zur Beförderung auch solcher Telegramme,
welche bei der Reichs-Telegraphenanstalt aufgegeben und an die Bahn-Telegraphenstation
gerichtet sind und umgekehrt.
Von der nach dem gewöhnlichen Tarif zu erhebenden Gebühr erhält die zuführende
Anstalt die unter d dieses Paragraphen erwähnte Zuführungsgebühr, den Rest die
übernehmende Anstalt.
e) Bezahlte Rückantworten und Empfangsanzeigen sind in jeder Beziehung als
neue Telegramme anzusehen. Ebenso sind nachzusendende Telegramme als neu aufge-
gebene Telegramme zu behandeln.
1) Die Gebühren für Vervielfältigung, Zurückziehung und Abschriften von Tele-
grammen behält diejenige Verwaltung zum ganzen Betrage, bei deren Anstalten die Er-
hebung stattgefunden hat.
8) Für die Zustellung der Telegramme kann die Adreßanstalt, wenn dieselbe eine
Eisenbahn-Telegraphenstation ist und der Ort, zu welchem dieselbe gehört und wohin
das Telegramm gerichtet ist, weiter als zwei Kilometer von der Bahnstation entfernt
ist, eine Austragegebühr bis zu 50 Pfennig erheben. Befindet sich jedoch an demselben