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Orte zugleich eine Reichs-Telegraphenanstalt, so erfolgt die Zustellung entweder durch
die letztere, welcher die Telegramme in der in § 8 vorgeschriebenen Weise zugeführt
werden können, oder gebührenfrei bz. gegen Erhebung des nach Maßgabe der Ver-
ordnung vom 24. Januar 1876, betreffend Abänderung und Ergänzung der Tele-
graphen-Ordnung, zulässigen Bestellgeldes durch die Bahn-Telegraphenstation.
Sind die Gebühren für die Weiterbeförderung der Telegramme mittels Eilbestellung
vom Aufgeber hinterlegt, so werden sie derjenigen Verwaltung überwiesen, deren Anstalt
die Weiterbeförderung der Telegramme auszuführen hat.
10.
Die Bestimmungen, welche über die gebührenfreie Beförderung von Telegrammen
vom Reichskanzler ergehen, finden gleichmäßig Anwendung auch auf diejenigen Tele-
gramme, welche streckenweise oder ausschließlich durch den Bahntelegraph befördert werden.
11.
Die Abrechnung bezüglich der beiderseitigen Gebührenantheile findet bei den Aus-
wechselungs-Anstalten selbst statt. Jede Anstalt führt nach anliegendem Schema ein —
Zahlungs-Conto, in welches alle an die andere Anstalt abgegebenen, und ein Forderungs-
Conto, in welches alle von der anderen Anstalt übernommenen Telegramme nach der
Zeitfolge einzutragen sind. Am Schlusse des Monats sind die beiden Conti beiderseits
abzuschließen.
Das sich ergebende Saldo wird sofort ausgezahlt. Die auf den Zahlungs-Conti
auszustellenden Quittungen müssen über den vollen Betrag dieser Conti lauten.
Sollten den Eisenbahn-Telegraphenstationen von den Bahn-Postanstalten Tele-
gramme überwiesen werden, für welche die Gebühr mit Telegraphen= oder Postwerth=
zeichen entrichtet worden ist, so sind derartige Telegramme für jedes Bahngebiet zu
sammeln und mit einem Forderungs-Nachweis der von der Eisenbahnverwaltung bean-
spruchten Gebührenantheile an diejenige Ober-Postdirection einzureichen, in deren Bezirk
sich der Sitz der Eisenbahnverwaltung befindet.
812.
Die für verlangte Rückantwort und Empfangsanzeige eingezahlten Gebühren sind
der übernehmenden Anstalt voll zu überweisen. Dasselbe gilt von den von dem Auf—
geber erhobenen Gebühren für die Weiterbeförderung der Telegramme mit der Post
oder mittels des See-Telegraphen.
Die Kosten für die Weiterbeförderung mit Eilboten oder Estafette werden verrechnet,
sobald der Betrag dieser Kosten gemeldet worden ist.
1876. 29