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M 5. Verordnung,
eine Bestimmung hinsichtlich der Beerdigung der Leichen von Selbstmördern
betreffend;
vom 3. Januar 1876.
In Anschlusse an die in § 9 der Verordnung vom 21. September 1874 (Seite 314 fg.
des Gesetz= und Verordnungsblattes vom Jahre 1874) getroffene und in § 21 der Ver-
ordnung vom 6. November 1875 (Seite 356 des Gesetz= und Verordnungsblattes vom
Jahre 1875) erneute Bestimmung, wonach ein Duplicat der über alle Fälle polizeilicher
oder gerichtlicher Aufhebungen an die Kreishauptmannschaft, beziehentlich Amtshaupt-
mannschaft zu erstattenden Anzeige an dasjenige Pfarramt abzuliefern ist, zu dessen
Parochie der Ort der Aufhebung gehört, wird, mit Genehmigung der in Evangelicis
beauftragten Staatsminister, hiermit verordnet, wie folgt:
Der unter II des Mandats vom 20. November 1779 (Cod. Aug. 2. Cont. I,
pag. 758) vorgeschriebenen Concurrenz des Superintendenten bei der Beschlußnahme
über die Modalität der Beerdigung eines Selbstmörders bedarf es künftighin in der
Regel nicht weiter, es soll diese Beschlußnahme vielmehr dem betreffenden Pfarrer allein
zustehen.
Der Pfarrer hat jedoch in zweifelhaften Fällen, in welchen es sich empfiehlt, zunächst,
soweit dies ohne Verzögerung der Sache geschehen kann, den Kirchenvorstand mit seinem
Gutachten zu hören, die Entschließung des Superintendenten einzuholen und hat Letzterer
solchenfalls dieser Entschließung sich zu unterziehen.
Hierbei allenthalben ist mit größtmöglicher Beschleunigung und Vermeidung jed-
weder Weiterung zu verfahren.
Dresden, am 3. Jannar 1876.
Evangelisch-lutherisches Landesconsistorium.
Uhde.
Schnell.