Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1876. (42)

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den Vindicanten herauszugeben verbunden, sobald er seine Legitimation als Eigen— 
thümer des Pfandgegenstands erbracht hat. 
& 33. Bekanntmachung, 
die Anleihe der Stadt Zwickau betreffend; 
vom 11. April 1876. 
  
D.= Ministerium des Innern hat zu der von dem Stadtrathe zu Zwickau im Ein- 
verständnisse mit den Stadtverordneten beschlossenen Anleihe im Betrage von 
Einer Million Mark 
(1,000,000 Mark) 
gegen Ausgabe von auf den Inhaber lautenden und planmäßig auszuloosenden oder 
zu kündigenden, bis dahin aber mit 41 vom Hundert zu verzinsenden Schuldscheinen, 
nach Maßgabe des vorgelegten Anleiheplans, sowie der Schuldscheine nebst Zinsleisten 
und Zinsscheinen, die Genehmigung ertheilt. 
Dresden, den 11. April 1876. 
Ministerium des Innern. 
v. Nostitz= Wallwitz. 
Forwerg. 
& 34. Bekanntmachung, 
die Bewilligung einer in den Statuten des Spar= und Vorschußvereins Eintracht 
zu Leubsdorf, eingetragener Genossenschaft, enthaltenen Ausnahme von bestehenden 
Gesetzen betreffend; 
vom 13. April 1876. 
Mit Allerhöchster Genehmigung ist vom Justiz-Ministerium dem Spar= und Vorschuß- 
vereine Eintracht zu Leubsdorf, eingetragener Genossenschaft, auf Ansuchen die in der 
nachstehend abgedruckten Bestimmung der Statuten dieses Vereins enthaltene Ausnahme 
von bestehenden Gesetzen bewilligt worden. 
Dresden, am 13. April 1876. 
Ministerium der Justiz. 
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Abeken. Rosenberg. 
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