— 5 —
6. Verordnung,
die Beurkundung des Todes von im Königreiche Sachsen sterbenden Angehörigen
anderer Staaten betreffend;
vom 3. Januar 1876.
*
Nach dem Inkrafttreten des Reichsgesetzes über die Beurkundung des Personenstandes
und die Eheschließung vom 6. Februar 1875 (Seite 23 fg. des Reichs-Gesetzblattes
vom Jahre 1875) macht sich eine veränderte Einrichtung wegen der Beurkundung des
Ablebens von Personen nothwendig, welche nicht dem sächsischen Staate angehören.
Es wird deshalb unter Zustimmung des Ministeriums des Cultus und öffentlichen
Unterrichts Folgendes verordnet:
1.
Die Verordnung, die Todtenscheine für die im Königreiche Sachsen sterbenden Aus-
länder betreffend, vom 6. October 1857 (Seite 242 fg. des Gesetz= und Verordnungs-
blattes vom Jahre 1857) wird aufgehoben.
2.
Vom Jahre 1876 an haben die Standesbeamten, wenn in ihrem Standesamts-
bezirke Personen, welche nicht dem sächsischen Staate angehören, ohne Hinterlassung hier
lebender Leibeserben versterben, innerhalb vier Wochen nach Eintritt des Todesfalls
eine Sterbeurkunde (Formular-Beifuge C,e zu der Verordnung des Bundesraths vom
22. Juni 1875) kostenfrei auszufertigen und an die ihnen vorgesetzte Aufsichtsbehörde
& 2 der Ausführungsverordnung vom 6. November 1875 — Seite 352 des Gesetz-
und Verordnungsblattes vom Jahre 1875) einzureichen.
3.
Die Aufsichtsbehörde hat auf der ihr überreichten Sterbeurkunde zu attestiren, daß
dieselbe „von dem Standesbeamten zu N. N. ausgestellt und derselbe zu ihrer Ausstellung
befugt ist,“ auch dasjenige, was ihr etwa über die einschlagenden Verhältnisse sonst noch
bekannt ist, der Attestation beizufügen und die Urkunde darauf zur Legalisation an das
Ministerium des Innern behufs ihrer Weiterbeförderung kostenfrei zu übersenden.
Dresden, den 3. Januar 1875.
Ministerium des Innern.
v. Nostitz-Wallwitz. Muhe