Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1876. (42)

— 5 — 
6. Verordnung, 
die Beurkundung des Todes von im Königreiche Sachsen sterbenden Angehörigen 
anderer Staaten betreffend; 
vom 3. Januar 1876. 
* 
Nach dem Inkrafttreten des Reichsgesetzes über die Beurkundung des Personenstandes 
und die Eheschließung vom 6. Februar 1875 (Seite 23 fg. des Reichs-Gesetzblattes 
vom Jahre 1875) macht sich eine veränderte Einrichtung wegen der Beurkundung des 
Ablebens von Personen nothwendig, welche nicht dem sächsischen Staate angehören. 
Es wird deshalb unter Zustimmung des Ministeriums des Cultus und öffentlichen 
Unterrichts Folgendes verordnet: 
1. 
Die Verordnung, die Todtenscheine für die im Königreiche Sachsen sterbenden Aus- 
länder betreffend, vom 6. October 1857 (Seite 242 fg. des Gesetz= und Verordnungs- 
blattes vom Jahre 1857) wird aufgehoben. 
2. 
Vom Jahre 1876 an haben die Standesbeamten, wenn in ihrem Standesamts- 
bezirke Personen, welche nicht dem sächsischen Staate angehören, ohne Hinterlassung hier 
lebender Leibeserben versterben, innerhalb vier Wochen nach Eintritt des Todesfalls 
eine Sterbeurkunde (Formular-Beifuge C,e zu der Verordnung des Bundesraths vom 
22. Juni 1875) kostenfrei auszufertigen und an die ihnen vorgesetzte Aufsichtsbehörde 
& 2 der Ausführungsverordnung vom 6. November 1875 — Seite 352 des Gesetz- 
und Verordnungsblattes vom Jahre 1875) einzureichen. 
3. 
Die Aufsichtsbehörde hat auf der ihr überreichten Sterbeurkunde zu attestiren, daß 
dieselbe „von dem Standesbeamten zu N. N. ausgestellt und derselbe zu ihrer Ausstellung 
befugt ist,“ auch dasjenige, was ihr etwa über die einschlagenden Verhältnisse sonst noch 
bekannt ist, der Attestation beizufügen und die Urkunde darauf zur Legalisation an das 
Ministerium des Innern behufs ihrer Weiterbeförderung kostenfrei zu übersenden. 
Dresden, den 3. Januar 1875. 
Ministerium des Innern. 
v. Nostitz-Wallwitz. Muhe
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.