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Führung der Civilstandsregister zuständig gewesene Gerichtsbehörde des Geburtsorts,
beziehentlich an den Vorstand der betreffenden israelitischen Religionsgemeinde zu richten.
4. Die Mittheilung geschieht in kürzester Form nach Maßgabe des unter O nach-
stehenden Schemas. Den Standesbeamten werden von der zuständigen Aufsichtsbehörde
auf Verlangen gedruckte Formulare dieser Mittheilung unentgeltlich verabfolgt werden.
5. Den Standesbeamten ist gestattet, sich behufs der portofreien Beförderung
dieser Anzeigen als einer Correspondenz in reinen Reichsdienst-Angelegenheiten des porto-
freien Rubrums „Militaria“ zu bedienen, zu welchem Zwecke dergleichen Sendungen
mit dem amtlichen Siegel oder Stempel verschlossen sein müssen.
6. An der in §4 der Verordnung vom 15. August 1873 geordneten Verpflichtung
der dort gedachten Organe und Behörden wird etwas nicht geändert.
7. Die Standesbeamten haben sofort nach Empfang der vorstehend unter 2, b
gedachten Todesbenachrichtigungen das Ableben der betreffenden Personen bei den auf
dieselben bezüglichen Einträgen im alphabetischen Repertorium zum Geburtsregister,
und zwar in Spalte 5 des der Verordnung vom 6. November 1875, die Ausführung
des Reichsgesetzes über die Beurkundung des Personenstandes r2c. vom 6. Februar 1875
betreffend, beigefügten Schemas IV (Seite 389 des Gesetz= und Verordnungsblattes
vom Jahre 1875) mit den Worten
„ den . ..zu
laut Anzeige des dasigen Standesamts“
anzumerken.
& 8. Die Regelung des mit dem Jahre 1895 eintretenden Uebergangs der Ver-
pflichtung zu Einreichung der für das Ersatzgeschäft bestimmten Geburtslisten von den
Kirchenbuchführern 2c. auf die Standesbeamten ist einem späteren Zeitpunkte vorzube-
halten.
Dresden, den 27. April 1876.
Ministerium des Innern.
v. Nostitz-Wallwitz.
Pursch.