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Gesetz- und Verordnungsblatt
für das Königreich Sachsen.
7. Stück vom Jahre 1876.
Inhalt: Gesetz, die Aufnahme einer 3procentigen Rentenanleihe betr. S. 235. — Bekanntmachung, die Contra-
signatur der Interimsscheine und der Schuldverschreibungen der Rentenanleihe betr. S. 237.
„& 38. Gesetz,
die Aufnahme einer 3procentigen Rentenanleihe betreffend;
vom 6. Juni 1876.
Wan, Albert, von GOTTES Gnaden König von Sachsen
270. 10. .
verordnen mit Zustimmung Unserer getreuen Stände andurch, wie folgt:
& 1. Unser Finanz-Ministerium wird ermächtigt, außer demjenigen Betrage von
Schuldverschreibungen über 3 procentige jährliche Renten, welcher wegen des Ankaufs
der Leipzig-Dresdner Eisenbahn gegen die von der dasigen Gesellschaft ausgegebenen
Actien umzutauschen ist, noch soviel in dergleichen Schuldverschreibungen auszugeben,
als nothwendig ist, um die zur Rückzahlung der noch umlaufenden Schatzanweisungen
zur Erwerbung einiger anderer Eisenbahnen, zum Ausbau und zur vollständigen Aus-
rüstung der neuerworbenen Bahnen, zur weiteren Erbauung von Eisenbahnen, sowie zu
Deckung anderer außerordentlicher Staatsbedürfnisse erforderlichen baaren Geldmittel bis
zu dem Betrage von 101,000,000 zu beschaffen.
§ 2. Von dem Landtagsausschusse zu Verwaltung der Staatsschulden sind deshalb
Schuldverschreibungen über 3procentige jährliche Renten im Betrage von überhaupt
3,000,000 ¼ zur Eintauschung der vorgedachten Actien, sowie in dem zur Bestreitung
der übrigen außerordentlichen Staatsausgaben erforderlichen, ihm von Unserem Finanz--
Ministerium zu bezeichnenden Gesammtbetrage in Abschnitten über
15 ¼ jährliche Rente auf 5003 Capital,
30. - --1()00--,
90 - - - - 3000 — 5
150. " 5000
auszufertigen und an Unser Finanz-Ministerium zur weiteren Verfügung abzugeben.
1876. 33