Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1876. (42)

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nach erfülltem 37., jedoch vor erfülltem 38. Dienstjahre . . . . .. 78 Hunderttheile, 
= 333 - 39. -...... 79 OD 
— O 39,. O O 40. - und weiter 80 OD 
des nach der Bestimmung im Eingange ermittelten Diensteinkommens. 
Wenn das bei der Pensionsberechnung in Anschlag zu bringende Diensteinkommen 
eines Staatsdieners mehr als 12,000“ beträgt, ist bei Berechnung der Pension von 
dem überschießenden Betrage nur die Hälfte in Anrechnung zu bringen. 
&39. Wegen im Dienste erlittener Unglücksfälle oder, sofern die Pension den 
Betrag von 20004 nicht übersteigt, bei vorhandenem dringenden Bedürfnisse kann 
eine Erhöhung der gesetzlichen Pension erfolgen. Diese Erhöhung darf jedoch nicht über 
/100 des der Pensionsberechnung zu Grunde liegenden Diensteinkommens betragen. 
140. Der erlebte erste Tag des letzten Pensionsmonats begründet für des 
pensionirten Staatsdieners Erben oder Gläubiger ein Recht auf den ganzen monatlichen 
Betrag. 
11. Die Pension fällt weg oder ruht insoweit, als der Pensionirte durch ander- 
weite Anstellung im öffentlichen Dienste oder durch Uebernahme einer Stelle in dem 
Vorstande, dem Verwaltungs= oder dem Aussichtsrathe einer auf Erwerb gerichteten 
Gesellschaft ein Einkommen oder eine neue Pension erwirbt, wodurch mit Zurechnung 
der ersten Pension sein früheres Diensteinkommen überstiegen wird. 
* 142. In Pension stehende frühere Staatsdiener bleiben den gesetzlichen Beiträgen 
zum Staatspensionsfonds nur so lange unterworfen, als sie pensionsfähige Frauen oder 
Kinder haben. 
43. Ist der Beginn der Dienstzeit nicht im Anstellungsdecrete festgestellt, so 
soll dieselbe in der Regel und, wenn nicht besondere Verhältnisse, z. B. unverschuldete 
Verzögerung des Verpflichtungsactes, eine Ausnahme begründen, von dem Tage an 
gerechnet werden, an welchem der Staatsdiener zu einer mit Staatsdienereigenschaft 
ausdrücklich verbundenen Stelle zuerst verpflichtet worden ist. 
Die zwei ersten Dienstjahre, während welcher die Anstellung nur widerruflich war, 
sind in die Dienstzeit mit einzurechnen. 
44. Bei Berechnung der Dienstzeit kann die Zeit mit in Anrechnung gebracht 
werden, während welcher der zu pensionirende Staatsdiener eine praktische Beschäftigung 
ausübte, welche herkömmlich oder nach ausdrücklicher Anordnung zur Ausbildung für 
ein nachmals erlangtes Staatsdienstamt diente, oder während welcher er ein öffentliches 
Amt, das nicht nach § 1 des Gesetzes vom 7. März 1835 zu beurtheilen ist, einschließ- 
lich der Advocatur und des Notariats, bekleidete. Derartige Anrechnungen setzen jedoch
	        
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