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nach erfülltem 37., jedoch vor erfülltem 38. Dienstjahre . . . . .. 78 Hunderttheile,
= 333 - 39. -...... 79 OD
— O 39,. O O 40. - und weiter 80 OD
des nach der Bestimmung im Eingange ermittelten Diensteinkommens.
Wenn das bei der Pensionsberechnung in Anschlag zu bringende Diensteinkommen
eines Staatsdieners mehr als 12,000“ beträgt, ist bei Berechnung der Pension von
dem überschießenden Betrage nur die Hälfte in Anrechnung zu bringen.
&39. Wegen im Dienste erlittener Unglücksfälle oder, sofern die Pension den
Betrag von 20004 nicht übersteigt, bei vorhandenem dringenden Bedürfnisse kann
eine Erhöhung der gesetzlichen Pension erfolgen. Diese Erhöhung darf jedoch nicht über
/100 des der Pensionsberechnung zu Grunde liegenden Diensteinkommens betragen.
140. Der erlebte erste Tag des letzten Pensionsmonats begründet für des
pensionirten Staatsdieners Erben oder Gläubiger ein Recht auf den ganzen monatlichen
Betrag.
11. Die Pension fällt weg oder ruht insoweit, als der Pensionirte durch ander-
weite Anstellung im öffentlichen Dienste oder durch Uebernahme einer Stelle in dem
Vorstande, dem Verwaltungs= oder dem Aussichtsrathe einer auf Erwerb gerichteten
Gesellschaft ein Einkommen oder eine neue Pension erwirbt, wodurch mit Zurechnung
der ersten Pension sein früheres Diensteinkommen überstiegen wird.
* 142. In Pension stehende frühere Staatsdiener bleiben den gesetzlichen Beiträgen
zum Staatspensionsfonds nur so lange unterworfen, als sie pensionsfähige Frauen oder
Kinder haben.
43. Ist der Beginn der Dienstzeit nicht im Anstellungsdecrete festgestellt, so
soll dieselbe in der Regel und, wenn nicht besondere Verhältnisse, z. B. unverschuldete
Verzögerung des Verpflichtungsactes, eine Ausnahme begründen, von dem Tage an
gerechnet werden, an welchem der Staatsdiener zu einer mit Staatsdienereigenschaft
ausdrücklich verbundenen Stelle zuerst verpflichtet worden ist.
Die zwei ersten Dienstjahre, während welcher die Anstellung nur widerruflich war,
sind in die Dienstzeit mit einzurechnen.
44. Bei Berechnung der Dienstzeit kann die Zeit mit in Anrechnung gebracht
werden, während welcher der zu pensionirende Staatsdiener eine praktische Beschäftigung
ausübte, welche herkömmlich oder nach ausdrücklicher Anordnung zur Ausbildung für
ein nachmals erlangtes Staatsdienstamt diente, oder während welcher er ein öffentliches
Amt, das nicht nach § 1 des Gesetzes vom 7. März 1835 zu beurtheilen ist, einschließ-
lich der Advocatur und des Notariats, bekleidete. Derartige Anrechnungen setzen jedoch