Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1876. (42)

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Gesetzblattes vom Jahre 1876) hat das Reichskanzleramt die nachstehenden Bestimmungen 
über die Inventarisirung und Stempelung der nach der seitherigen Gesetzgebung recht— 
mäßig angefertigten Vorrichtungen zur Herstellung von Werken der bildenden Künste, 
sowie über die Führung der Eintragsrolle für Werke der bildenden Künste erlassen. 
Dieselben werden hierdurch mit folgenden Bemerkungen zur Nachachtung bekannt 
gemacht. 
1. Unter „Polizeibehörde“ im Sinne dieser Bestimmungen ist in Städten, in welchen 
die Revidirte Städteordnung eingeführt ist, der Stadtrath, im Uebrigen die Amtshaupt— 
mannschaft zu verstehen. 
2. Die Centralbehörde, an welche das Verzeichniß der zur Inventarisirung und 
Abstempelung vorgelegten Vorrichtungen bis zum 31. October dieses Jahres einzureichen 
ist, ist das Ministerium des Innern. 
Dresden, den 30. Mai 1876. 
Ministerium des Innern. 
v. Nostitz-Wallwitz. 
Fromm. 
  
Letzte Absendung: am 14. Zuni 1876.
	        
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