Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1876. (42)

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& 51. Decret 
wegen der Concessionirung der Magdeburg-Halberstädter Eisenbahngesellschaft zum 
Betriebe der Bahnstrecke von der Sachsisch-Preußischen Landesgrenze bei Schkeuditz 
bis Leipzig; 
vom 24. Juni 1876. 
Wan, Albert, von GOTTES Gnaden König von Sachsen 
20. 204. R. 
thun hiermit kund, daß Wir, nachdem die Magdeburg-Halberstädter Eisenbahngesellschaft 
von der Magdeburg-Cöthen-Halle-Leipziger Eisenbahngesellschaft die der Letzteren ge- 
hörigen Eisenbahnstrecken, mit Ausnahme der Strecken Halle-Cassel und Nordhausen- 
Nixei, jedoch einschließlich der zwischen der Sächsisch-Preußischen Landesgrenze bei 
Schkeuditz und Leipzig belegenen Strecke laut Vertrags vom 17. März dieses Jahres 
käuflich erworben hat, zu diesem Vertrage Unsere Genehmigung, und der erstgenannten 
Gesellschaft zum selbstständigen Betriebe der vorgedachten, innerhalb Sachsens gelegenen 
Bahnstrecke die erforderliche Concession mit der Maßgabe ertheilt haben, daß die in 
dem Deerete vom 22. October 1874 (Seite 437 fg. des Gesetz= und Verordnungsblattes 
vom Jahre 1874) begründeten concessionsmäßigen Rechte und Pflichten der Magdeburg- 
Cöthen-Halle-Leipziger Eisenbahngesellschaft auf die Magdeburg-Halberstädter Eisen- 
bahngesellschaft übergehen sollen. 
Der wegen des Magdeburg-Cöthen-Halle-Leipziger Unternehmens zwischen Meiner 
Regierung und der Regierung des Königreichs Preußen unter dem 26. August 1874 
(Seite 413 fg. des Gesetz= und Verordnungsblattes vom Jahre 1874) abgeschlossene 
Staatsvertrag ist auch für die Magdeburg-Halberstädter Eisenbahngesellschaft maßgebend. 
Zu dessen Beurkundung haben Wir gegenwärtiges 
Conceessions-Deeret 
unter eigenhändiger Vollziehung ertheilt, auch demselben Unser Königliches Siegel bei- 
setzen lassen. 
Dresden, am 24. Juni 1876. 
Albert. 
Richard Freiherr von Friesen. 
Herrmann von Nostitz-Wallwitz. 
 
	        
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