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7. einiger Abänderungen der gesetzlichen Bestimmungen über die Verhältnisse der
Civilstaatsdiener durch Gesetz vom 3. Juni 1876,
8. der Entschädigung für den Wegfall von Gebühren der Geistlichen und Kirchen-
diener durch Gesetz vom 22. Mai 1876, und
9. weiterer Ausführung des Bundesgesetzes über den Unterstützungswohnsitz durch
Verordnung vom 15. Juni 1876;
b) durch besonderes Deeret, in welchem Unsere Entschließungen auf die
Erklärungen und Anträge der getreuen Stände bereits ergangen:
in Betreff des Staatsbudgets auf die Jahre 1876 und 1877 und der Nachträge zu
dem Staatsbudget auf die Jahre 1874 und 1875 durch das Decret vom 1. Juli dieses
Jahres, in dessen Gemäßheit das mit den getreuen Ständen vereinbarte Finanzgesetz auf
die Jahre 1876 und 1877 und das Gesetz wegen eines Nachtrags zu dem Finanzgesetze
auf die Jahre 1874 und 1875 unverweilt erlassen werden wird;
) durch Entgegennahme der ständischen Erklärungen wegen
1. der anläßlich der Aufhebung von einigen Gerichten den betreffenden Gemeinden
zu gewährenden Entschädigungen durch die ständische Schrift vom 31. März dieses Jahres;
2. der Geldbeschaffung zur Deckung des Bedarfs des außerordentlichen Budgets
für die Finanzperiode 1874/75, sowie zu Tilgung einer schwebenden Schuld und zu
Deckung der außerordentlichen Ausgaben in der Finanzperiode 1876/77 durch die
ständische Schrift vom 16. Mai dieses Jahres;
3. des Rechenschaftsberichts auf die Jahre 1872 und 1873 durch die ständische Schrift
vom 30. Juni dieses Jahres. Unsere Regierung wird dem allgemeinen Antrage wegen
Deckung des Bedarfs des Heizungsmaterials auf dem Submissionswege soweit thunlich
entsprechen, auch wie seither stets darauf Bedacht nehmen, daß im Ausgabebudget die
bewilligten Summen ohne dringende Noth nicht überschritten werden, ingleichen die An-
träge zu Pos. 65 der Ausgabe und Pos. 10 der Einnahme thunlichst berücksichtigen und
die zu Pos. 3 der Einnahme und Pos. 34, 4 und 65 der Ausgabe beantragten Erwäg-
ungen anstellen, endlich auf den Antrag zu Pos. 5 der Ausgabe die Frage der Auf-
stellung eines selbstständigen Etats für das stenographische Institut in Erwägung ziehen
und das Ergebniß den getreuen Ständen mittheilen;
4. der erbetenen Ermächtigung zu dem Ankaufe der Leipzig-Dresdner, Sächsisch-
Thüringischen, Hainichen-Roßweiner, Chemnitz-Komotauer Eisenbahn, hinsichtlich welcher
der von den getreuen Ständen gestellten Bedingung entsprochen werden wird, sowie der
Greiz-Brunner, Zwickau-Lengenfeld-Falkensteiner und Chemnitz-Aue-Adorfer Eisenbahn;