Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1876. (42)

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zur Aushändigung an den Einzahler zusenden lassen, die Münzstücke aber, so- 
fern sie zum Umlauf nicht geeignet sind, zur Einziehung bringen; 
b) im Falle der Unechtheit das Falschstück an die einsendende Kasse zurückgeben, da- 
mit dieselbe in Gemäßheit der Vorschrift unter I, 2 verfahre. 
II. (Gewaltsam rc. beschädigte Münzen.) Durch gewaltsame oder gesetzwidrige 
Beschädigung am Gewicht verringerte echte Reichsmünzen (§ 150 des Strafgesetzbuchs) 
sind von den Reichs= und Landeskassen gleichfalls anzuhalten. 
Liegt der Verdacht eines Münzvergehens gegen eine bestimmte Person vor, so ist 
in der unter I, 2 vorgeschriebenen Weise zu verfahren. 
Liegt ein solcher Verdacht nicht vor, so ist das Münzstück durch Zerschlagen oder 
Einschneiden für den Umlauf unbrauchbar zu machen und alsdann dem Einzahler zurück- 
zugeben. 
III. (Abgenutzte Reichsmünzen.) Reichsgoldmünzen, welche in Folge längerer Cir- 
culation und Abnutzung am Gewicht so viel eingebüßt haben, daß sie das Passirgewicht 
(§ 9 des Gesetzes vom 4. December 1871, Reichsgesetzblatt, Seite 405) nicht mehr er- 
reichen, sowie Reichssilber-, Nickel-und Kupfermünzen, welche in Folge längerer Circu- 
lation und Abnutzung an Gewicht oder Erkennbarkeit erheblich eingebüßt haben, sind 
von allen Reichs= und Landeskassen zum vollen Werthe anzunehmen und in der Weise 
für Rechnung des Reiches einzuziehen, daß sie den dazu bestimmten Sammelstellen — 
der Reichshauptkasse und den Oberpostkassen, in Preußen: der Generalstaatskasse und 
den Regierungs-, beziehungsweise Bezirkshauptkassen, in den übrigen Bundesstaaten: 
der Landescentralkasse — zugeführt werden. 
Die Sammelstellen haben die Münzen, sobald sich ein angemessener Betrag ange- 
sammelt hat, kassenmäßig verpackt und bezeichnet, dem Münzmetalldepot des Reiches bei 
der Königlich Preußischen Münzstätte zu Berlin gegen Anerkenntniß einzusenden und 
den Werth des Anerkenntnisses der Reichshauptkasse in Aufrechnung zu bringen. 
Die vorstehenden Bestimmungen finden auf Deutsche Landesmünzen so lange An- 
wendung, als dieselben noch nicht außer Cours gesetzt sind. 
IV. Postsendungen, welche in Ausführung gegenwärtiger Bestimmungen zwischen 
Landesbehörden und Landeskassen einerseits und dem Reichsmünzmetalldepot anderer- 
seits erfolgen, sind als Reichsdienstsachen portofrei zu befördern. 
Berlin, den 9. Mai 1876. 
Der Reichskanzler. 
Im Auftrage: 
Eck. 
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