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M 59. Finanzgesetz
auf die Jahre 1876 und 1877;
vom 2. Juli 1876.
Wagn, Albert, von GOTTES Gnaden König von Sachsen
2c. 10. 26c.
finden Uns mit Zustimmung Unserer getreuen Stände bewogen, das Finanzgesetz auf
die Jahre 1876 und 1877 zu erlassen, wie folgt:
1. Auf Grund des verabschiedeten Staatsbudgets wird die laufende Einnahme
und Ausgabe des ordentlichen Staatshaushalts für jedes der Jahre 1876 und
1877 auf die Summe von
53,856,977 Mark
festgestellt, zu außerordentlichen Staatszwecken aber für diese beiden Jahre über-
dies noch ein Gesammtbetrag von
165,047,815 Mark
hiermit ausgesetzt.
. Zu Deckung des Aufwands für den ordentlichen Staatshaushalt und der
auf die Specialkassen gewiesenen Verwaltungs= und sonstigen Ausgaben desselben sind,
außer den den Staatskassen im Uebrigen budgetmäßig zugewiesenen Einnahmen, zu
erheben
I. auf das Jahr 1876:
a) die Grundsteuer nach 9 Pfennigen von jeder Steuereinheit,
b) die Gewerbe= und Personalsteuer nach Höhe eines ganzen Jahresbetrags;
II. auf das Jahr 1877:
a) die Grundsteuer nach 7½ Pfennigen von jeder Steuereinheit,
b) die Gewerbe= und Personalsteuer nach Höhe von acht Zehntheilen eines ganzen
Jahresbetrags,
Z) die Einkommensteuer nach dem Sechsfachen der einfachen Steuersätze;
III. auf jedes der Jahre 1876 und 1877:
d) die Schlachtsteuer, ingleichen die Uebergangssteuer von vereinsländischem und die
Verbrauchsabgabe von vereinsausländischem Fleischwerke,
e) die Stempelsteuer.
§ 3. Die Grundsteuer ist
auf das Jahr 1876
in den in §5 des Gesetzes, die Einführung des neuen Grundsteuersystems betreffend,