Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1876. (42)

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vom 9. September 1843 (Seite 98 des Gesetz- und Verordnungsblattes vom Jahre 
1843) festgestellten jährlichen vier Terminen, dagegen 
auf das Jahr 1877 
nur in drei dieser Termine zu entrichten. 
Im Uebrigen ist die Erhebung der in § 2 gedachten Steuern den bestehenden gesetz— 
lichen Bestimmungen gemäß zu bewirken. Unser Finanz-Ministerium wird jedoch ermäch- 
tigt, bei der Veranlagung und Erhebung der Einkommensteuer folgende Modificationen 
des Einkommensteuergesetzes vom 22. December 1874 (Seite 471 fg. des Gesetz= und 
Verordnungsblattes vom Jahre 1874) eintreten zu lassen: 
a) Personen mit einem Einkommen, welches 300 /. nicht übersteigt, werden von der 
Einkommensteuer ganz befreit. 
b) Von Einkommen von über 300 bis mit 400¼ wird als einfacher Steuersatz nur 
der Betrag von 5 Pfennigen erhoben. 
J) Die Einschätzungscommissionen werden aus dem Bezirkssteuer-Inspector als Vor- 
sitzendem und 3 bis 9 Mitgliedern zusammengesetzt, welche nach den Vorschriften 
des § 27 des Einkommensteuergesetzes zu wählen sind. 
Sollte in einem aus mehreren Ortschaften bestehenden Districte eine Ort- 
schaft nicht durch einen Ortseinwohner in der Commission vertreten sein, so ist 
bei der Einschätzung der zu dieser Ortschaft gehörigen Beitragspflichtigen min- 
destens ein Einwohner derselben mit berathender Stimme zuzuziehen. 
d) Die Mitglieder der Einschätzungscommissionen erhalten Tagegelder, deren Höhe 
das Finanz-Ministerium bestimmt, für alle Tage, an welchen sie versammelt sind. 
§& 4. Die Termine zur Erhebung der Gewerbe= und Personalsteuer, sowie der 
Einkommensteuer hat Unser Finanz-Ministerium festzustellen. 
#5.Allle sonstigen Abgaben, Natural= und Geldleistungen, welche nicht ausdrück- 
lich aufgehoben sind oder noch aufgehoben werden, bestehen vorschriftsmäßig fort. 
66. Die zu außerordentlichen Staatszwecken bewilligte Summe, insoweit sie nicht 
durch den Verwaltungsüberschuß aus der Finanzperiode 1872 und 1873 gedeckt wird, 
ist aus den, soweit nöthig, durch besondere Creditmaßregeln zu verstärkenden Beständen 
des mobilen Staatsvermögens zu entnehmen. 
§# J7.Durch das gegenwärtige Gesetz erledigt sich das Gesetz, die provisorische Fort- 
erhebung der Stenern und Abgaben im Jahre 1876 betreffend, vom 8. November 1875 
(Seite 413, 414 des Gesetz= und Verordnungsblattes vom Jahre 1875).
	        
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