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vom 9. September 1843 (Seite 98 des Gesetz- und Verordnungsblattes vom Jahre
1843) festgestellten jährlichen vier Terminen, dagegen
auf das Jahr 1877
nur in drei dieser Termine zu entrichten.
Im Uebrigen ist die Erhebung der in § 2 gedachten Steuern den bestehenden gesetz—
lichen Bestimmungen gemäß zu bewirken. Unser Finanz-Ministerium wird jedoch ermäch-
tigt, bei der Veranlagung und Erhebung der Einkommensteuer folgende Modificationen
des Einkommensteuergesetzes vom 22. December 1874 (Seite 471 fg. des Gesetz= und
Verordnungsblattes vom Jahre 1874) eintreten zu lassen:
a) Personen mit einem Einkommen, welches 300 /. nicht übersteigt, werden von der
Einkommensteuer ganz befreit.
b) Von Einkommen von über 300 bis mit 400¼ wird als einfacher Steuersatz nur
der Betrag von 5 Pfennigen erhoben.
J) Die Einschätzungscommissionen werden aus dem Bezirkssteuer-Inspector als Vor-
sitzendem und 3 bis 9 Mitgliedern zusammengesetzt, welche nach den Vorschriften
des § 27 des Einkommensteuergesetzes zu wählen sind.
Sollte in einem aus mehreren Ortschaften bestehenden Districte eine Ort-
schaft nicht durch einen Ortseinwohner in der Commission vertreten sein, so ist
bei der Einschätzung der zu dieser Ortschaft gehörigen Beitragspflichtigen min-
destens ein Einwohner derselben mit berathender Stimme zuzuziehen.
d) Die Mitglieder der Einschätzungscommissionen erhalten Tagegelder, deren Höhe
das Finanz-Ministerium bestimmt, für alle Tage, an welchen sie versammelt sind.
§& 4. Die Termine zur Erhebung der Gewerbe= und Personalsteuer, sowie der
Einkommensteuer hat Unser Finanz-Ministerium festzustellen.
#5.Allle sonstigen Abgaben, Natural= und Geldleistungen, welche nicht ausdrück-
lich aufgehoben sind oder noch aufgehoben werden, bestehen vorschriftsmäßig fort.
66. Die zu außerordentlichen Staatszwecken bewilligte Summe, insoweit sie nicht
durch den Verwaltungsüberschuß aus der Finanzperiode 1872 und 1873 gedeckt wird,
ist aus den, soweit nöthig, durch besondere Creditmaßregeln zu verstärkenden Beständen
des mobilen Staatsvermögens zu entnehmen.
§# J7.Durch das gegenwärtige Gesetz erledigt sich das Gesetz, die provisorische Fort-
erhebung der Stenern und Abgaben im Jahre 1876 betreffend, vom 8. November 1875
(Seite 413, 414 des Gesetz= und Verordnungsblattes vom Jahre 1875).