Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1876. (42)

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Urkundlich haben Wir dieses Gesetz, mit dessen Ausführung Unser Finanz-Ministerium 
beauftragt ist, eigenhändig vollzogen und Unser Königliches Siegel beidrucken lassen. 
Gegeben zu Dresden, am 2. Juli 1876. 
Albert. 
Richard Freiherr von Friesen. 
  
  
.& 60. Verordnung, 
die Ausführung des Finanzgesetzes auf die Jahre 1876 und 1877 betreffend; 
vom 14. Juli 1876. 
Zur Ausführung des Finanzgesetzes auf die Jahre 1876 und 1877 vom 2. dieses 
Monats wird hierdurch Folgendes verordnet: 
& 1. Insoweit in Betreff der für das Jahr 1876 zu entrichtenden Steuern und 
Abgaben bereits durch die Verordnungen vom 1. December 1875 und 24. April 1876, 
die provisorische Forterhebung der Steuern und Abgaben im Jahre 1876 betreffend 
(Seite 414 des Gesetz= und Verordnungsblattes vom Jahre 1875 und Seite 230 des 
Gesetz= und Verordnungsblattes vom Jahre 1876), Bestimmungen getroffen worden 
sind, hat es dabei zu bewenden. 
. Von der Grundsteuer sind im Jahre 1876 am dritten Termine, den 1. August, 
zwei Pfennige 
und am vierten Termine, den 1. November, 
gleichfalls zwei Pfennige 
von jeder Steuereinheit zu entrichten. 
83. Von der Gewerbe- und Personalsteuer ist im Jahre 1876 der zweite halbe 
Jahresbetrag 
am 15. October 
abzuführen. 
Bei Beurtheilung der Steuerpflicht der Contribuenten ist nach § 4 des Gewerbe- 
und Personalsteuergesetzes vom 24. December 1845 (Seite 312 des Gesetz= und Ver- 
ordnungsblattes vom Jahre 1845) der vorgedachte Termin zum Anhalten zu nehmen.
	        
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