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Gesetz- und Verordnungsblatt
für das Königreich Sachsen.
12. Stück vom Jahre 1876.
Inhalt: Gesetz, die Schonzeit der jagdbaren Thiere betr. S. 299.
64. Gesetz,
die Schonzeit der jagdbaren Thiere betreffend;
vom 22. Juli 1876.
W., Albert, von GOxTxE Gnaden König von Sachsen
2c. 2c. 20c.
verordnen hierdurch mit Zustimmung Unserer getreuen Stände, wie folgt:
&1. Gegenstand des Jagdrechts sind fernerhin nicht mehr: die Lerchen, Drosseln
und alle kleineren Feld-, Wald= und Singvögel, zu welchen jedoch Rebhühner, Wach-
teln, Becassinen, Schnepfen und wilde Tauben, sowie die kleineren Raubvögel und alle
Würgerarten nicht zu rechnen sind.
Das Fangen und Schießen der nach Vorstehendem vom Jagdrecht ausgenommenen
Vögel und jede, auf den Fang derselben berechnete Veranstaltung, das Zerstören ihrer
Nester und das Ausnehmen der Eier und Jungen ist gänzlich verboten; auch dürfen
dieselben zu keiner Zeit auf Märkten oder sonst in irgend einer Weise feilgeboten und
verkauft werden.
Die entgegenstehenden Bestimmungen in §§ 1 und 2 des Gesetzes, die Ausübung
der Jagd betreffend, vom 1. December 1864 (Seite 405 fg. des Gesetz= und Verordnungs-
blattes vom Jahre 1864), die Verordnung, das Verbot des Fangens und Schießens
der kleineren Vögel betreffend, vom 16. August 1870 (Seite 287 fg. des Gesetz= und
Verordnungsblattes vom Jahre 1870) und die Verordnung, das Fangen und Schießen
von Ziemern und Drosseln betreffend, vom 1. August 1872 (Seite 393 des Gesetz- und
Verordnungsblattes vom Jahre 1872), werden hiermit aufgehoben.
. An die Stelle von §§ 28, 29 und 30 des Gesetzes, die Ausübung der Jagd
betreffend, vom 1. December 1864, treten folgende Bestimmungen:
1876. 44