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83. Es findet im Allgemeinen eine Schon- und Hegezeit der jagdbaren Thiere
(§ 1 des Jagdgesetzes vom 1. December 1864) statt, und zwar hinsichtlich:
1. des männlichen Edel-= und Damwilds vom 1. März bis mit dem 30. Juni;
2. des weiblichen Edel= und Damwilds, sowie der Kälber beider Wildarten vom
1. März bis mit dem 31. August;
3. der Rehböcke vom 1. Februar bis mit dem 30. Juni;
4. der Ricken (weibliches Rehwild) vom 16. December des einen bis mit dem
15. October des anderen Jahres;
5. der Hasen vom 1. Februar bis mit dem 30. September;
6. der Rebhühner vom 1. December des einen bis mit dem 31. August des anderen
Jahres;
der Fasanen vom 1. Februar bis mit dem 30. September;
der wilden Enten vom 15. März bis mit dem 30. Juni;
9. aller übrigen, im Vorstehenden nicht besonders erwähnten jagdbaren Säugethiere,
ingleichen aller wilden Vögel, insoweit sie noch Gegenstand des Jagdrechts sind
(vergl. § 1), vom 1. Februar bis mit dem 31. August.
Das Einfangen und Tödten von Rehkälbern bis zum Schlusse des Kalenderjahrs,
in dem sie gesetzt sind, ist verboten.
#4. Innerhalb der geordneten Schon= und Hegezeit ist das Jagen, Tödten und
Einfangen der betreffenden Thiere, ingleichen bei jagdbaren Vögeln das Zerstören der
Nester und das Ausnehmen der Eier und Jungen aus denselben verboten.
Die Amtshauptmannschaften sind ermächtigt, auf Ansuchen der Jagdberechtigten,
aus Rücksichten auf die Land= und Forstwirthschaft, das Schießen der wilden Kaninchen
innerhalb der Schon= und Hegezeit für einzelne Districte zu gestatten.
Für Raubthiere, als: Fischottern, Füchse, Marder, Iltis, Wiesel, wilde Katzen,
Raubvögel, einschließlich aller Würgerarten, ingleichen für Schwarzwild, sowie für die-
jenigen Vögel, welche im Inlande nicht nisten, besteht keinerlei Schon= und Hegezeit.
Ebenso sind die in Wildgärten (§ 11 des Jagdgesetzes vom 1. December 1864)
gehegten oder sonst in geschlossenen Räumen gehaltenen jagdbaren Thiere, ingleichen in
Fasanerien die Fasanen von den vorstehenden Bestimmungen über Schon= und Hegezeit
ausgenommen.
Auch ist das Abschießen der Hähne von Auer-, Birk= und Haselwild, ingleichen der
Schnepfen in der Zeit vom 1. März bis mit 15. Mai und das Einsammeln von Kiebitz-
und Möven-Eiern zu jeder Zeit gestattet.
Die Amtshauptmannschaften sind übrigens ermächtigt, auf begründete Beschwerden
der betheiligten Grundstücksbesitzer über einen allzugroßen Wildstand an Schwarz-,