Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1876. (42)

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8 2. Insoweit den Eigenthümern von Privatschlächtereien in dem 8 1 unter b 
gedachten Falle ein Anspruch auf Entschädigung zusteht, ist letztere von der Gemeinde 
zu gewähren. 
8 3. Das Ministerium des Innern ist ermächtigt, die nach 8 1 getroffene statu— 
tarische Bestimmung, soweit es sich um eine Stadtgemeinde mit der Revidirten Städte— 
ordnung handelt, nach Vernehmung des Gutachtens des Kreisausschusses, in allen anderen 
Fällen nach Gehör des Gutachtens des Bezirksausschusses ganz oder theilweise außer 
Wirksamkeit zu setzen, wenn in einem Orte die im Eingange von § 1 bemerkte Voraus- 
setzung nicht mehr vorhanden ist und die Gemeinde nicht binnen einer ihr zu setzenden 
Frist für Abhilfe der bestehenden Mängel sorgt. 
Urkundlich haben Wir dieses Gesetz eigenhändig vollzogen und Unser Königliches 
Insiegel beidrucken lassen. 
Dresden, am 11. Juli 1876. 
Albert. 
Herrmann v. Nostitz-Wallwitz. 
  
M 68. Gesetz 
wegen Abänderung einiger Bestimmungen des Gesetzes vom 9. April 1872, die 
Reorganisation des Landesculturraths betreffend; 
vom 15. Juli 1876. 
Wagn, Albert, von GCOTTSES Gnaden König von Sachsen 
20. 2c. 2c. 
haben die Abänderung einiger in dem Gesetze, die Reorganisation des Landescultur- 
raths betreffend, vom 9. April 1872 (Seite 80 fg. des Gesetz= und Verordnungsblattes 
vom Jahre 1872) enthaltenen Bestimmungen für nöthig befunden und verordnen daher 
mit Zustimmung Unserer getreuen Stände, wie folgt: 
Die Vorschriften in § 5, Absatz 3 und in § 13, Absatz 2 des angezogenen Gesetzes 
sind aufgehoben und treten an deren Stelle folgende Bestimmungen: 
Zu 8 5. 
Stimmberechtigt bei der Wahl dieser 13 Mitglieder sind alle männlichen 
Personen, welche
	        
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