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8 2. Insoweit den Eigenthümern von Privatschlächtereien in dem 8 1 unter b
gedachten Falle ein Anspruch auf Entschädigung zusteht, ist letztere von der Gemeinde
zu gewähren.
8 3. Das Ministerium des Innern ist ermächtigt, die nach 8 1 getroffene statu—
tarische Bestimmung, soweit es sich um eine Stadtgemeinde mit der Revidirten Städte—
ordnung handelt, nach Vernehmung des Gutachtens des Kreisausschusses, in allen anderen
Fällen nach Gehör des Gutachtens des Bezirksausschusses ganz oder theilweise außer
Wirksamkeit zu setzen, wenn in einem Orte die im Eingange von § 1 bemerkte Voraus-
setzung nicht mehr vorhanden ist und die Gemeinde nicht binnen einer ihr zu setzenden
Frist für Abhilfe der bestehenden Mängel sorgt.
Urkundlich haben Wir dieses Gesetz eigenhändig vollzogen und Unser Königliches
Insiegel beidrucken lassen.
Dresden, am 11. Juli 1876.
Albert.
Herrmann v. Nostitz-Wallwitz.
M 68. Gesetz
wegen Abänderung einiger Bestimmungen des Gesetzes vom 9. April 1872, die
Reorganisation des Landesculturraths betreffend;
vom 15. Juli 1876.
Wagn, Albert, von GCOTTSES Gnaden König von Sachsen
20. 2c. 2c.
haben die Abänderung einiger in dem Gesetze, die Reorganisation des Landescultur-
raths betreffend, vom 9. April 1872 (Seite 80 fg. des Gesetz= und Verordnungsblattes
vom Jahre 1872) enthaltenen Bestimmungen für nöthig befunden und verordnen daher
mit Zustimmung Unserer getreuen Stände, wie folgt:
Die Vorschriften in § 5, Absatz 3 und in § 13, Absatz 2 des angezogenen Gesetzes
sind aufgehoben und treten an deren Stelle folgende Bestimmungen:
Zu 8 5.
Stimmberechtigt bei der Wahl dieser 13 Mitglieder sind alle männlichen
Personen, welche