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a) Besitzer oder Pächter landwirthschaftlicher Grundstücke, auf denen nach Ab—
rechnung der die Gebäude sammt Hofraum treffenden Einheiten minde—
stens 120 Steuereinheiten haften,
b) volljährig und
) der bürgerlichen Ehrenrechte nicht verlustig gegangen sind.
Zu § 13.
Aller übrige Bedarf ist von den Besitzern der zu § 5 unter a vorstehend
bezeichneten Grundstücke nach dem Maßstabe der auf letzteren ohne Berücksich-
tigung der Gebäude sammt Hofraum haftenden Steuereinheiten aufzubringen.
Die Höhe der zu erhebenden Beiträge wird nach Gehör des Landesculturraths
von dem Ministerium des Innern festgesetzt.
Urkundlich haben Wir dieses Gesetz eigenhändig vollzogen und Unser Königliches
Siegel beidrucken lassen.
Dresden, am 15. Juli 1876.
Albert.
Herrmann von Nostitz-Wallwitz.
69. Gesetz,
den Schutz der Waldungen gegen schädliche Insecten betreffend;
vom 17. Juli 1876.
Wy, Albert, von GOITTES Gnaden König von Sachsen
2c. 106. 2.
haben zum Schutze der Waldungen gegen schädliche Insecten den Erlaß einiger gesetz-
licher Bestimmungen für nöthig befunden und verordnen deshalb mit Zustimmung
Unserer getreuen Stände, wie folgt:
# 1. Jeder Waldeigenthümer ist verpflichtet, in seiner Waldung die zur Abwehr
und Vertilgung forstschädlicher Insecten dienenden Maßregeln zu ergreifen.
#&2. ESbenso ist jeder Inhaber eines Holzlagerplatzes in solcher Nähe des Waldes,
daß letzterem durch Borkenkäfer, die aus den Lagerhölzern kommen, Gefahr erwachsen
kann, verpflichtet, die zur Vertilgung der in den Hölzern sich zeigenden Käferbrut dien-
lichen Maßregeln zu ergreifen.