Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1876. (42)

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bestehenden Gesetzen bewilligt worden sind, hat ein besonderes Sparkassen-Regulativ 
errichtet, in welchem folgende, eine weitere Ausnahme von bestehenden Gesetzen ent- 
haltende Bestimmung getroffen ist: 
„Verkümmerungen von in die Sparkasse des Vereins eingelegten Geldern 
finden nicht statt, doch kann die Hilfsvollstreckung in die bei Jemandem sich 
etwa vorfindenden Quittungsbücher nicht gehindert werden."“ 
Mit Allerhöchster Genehmigung hat das Justiz-Ministerium dem gedachten Vereine 
auf dessen Ansuchen auch diese weitere Ausnahme von bestehenden Gesetzen bewilligt. 
Dresden, am 9. August 1876. 
Ministerium der Justiz. 
Abeken. 
Papsdorf. 
  
„& 77. Verordnung 
zu Ausführung der Reichsgesetze vom 9., 10. und 11. Januar 1876, betreffend 
das Urheberrecht an Werken der bildenden Künste, den Schutz der Photographieen 
gegen unbefugte Nachbildung und das Urheberrecht an Mustern und Modellen; 
vom 12. August 1876. 
Zu Ausführung der Reichsgesetze vom 9., 10. und 11. Januar dieses Jahres, be— 
treffend das Urheberrecht an Werken der bildenden Künste, den Schutz der Photo— 
graphieen gegen unbefugte Nachbildung und das Urheberrecht an Mustern und Modellen 
(Seite 4 fg., 8 fg., 11 fg. des Reichs-Gesetzblattes vom Jahre 1876) wird mit Aller- 
höchster Genehmigung hierdurch verordnet: 
#1. 
Zu 
§ 16 des Gesetzes vom 9. Januar 1876. 
§ 9 des Gesetzes vom 10. Januar 1876. 
§ 14 des Gesetzes vom 11. Januar 1876. 
Zur Entscheidung über den Entschädigungsanspruch, zur Verhängung der ange- 
drohten Strafen und zur Einziehung der Nachbildungen u. s. w. sind auch außer den 
in § 15 des Reichsgesetzes vom 11. Januar 1876 bezeichneten Fällen die Handels- 
gerichte zuständig. 
Das strafrechtliche Verfahren richtet sich nach den für das strafrechtliche Verfahren 
in Nachdruckssachen geltenden Normen.
	        
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