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v) für Hamburg die Militär-Kommission des Senats zu Hamburg,
w) für Lauenburg der Landrath des Herzogthums Lauenburg zu Ratzeburg,
x) für Elsaß-Lothringen der Kaiserliche Ober-Präsident zu Straßburg.
Im Königreich Bayern fungiren als Ersatz-Behörden dritter Instanz die beiden
General-Kommandos zu München und Würzburg im Verein mit je einem für den
Armee-Korps-Bezirk durch das Königlich bayerische Staats-Ministerium des Innern
an den bezeichneten Orten ernannten Spezial-Kommissar.
Im Königreich Sachsen wird die Ersatz-Behörde dritter Instanz durch die Ober=
Rekrutirungs-Behörde, im Königreich Württemberg durch den Ober-Rekrutirungsrath
gebildet.
Die durch das Bestehen besonderer Behörden in der dritten Instanz erforder-
lichen Abweichungen von dem allgemein vorgeschriebenen Geschäftsverkehr werden in
den betreffenden Staaten durch besondere Verordnung geregelt.
Wenn in Fällen von Meinungs-Verschiedenheiten bei den Ersatz-Behörden dritter
Instanz eine Vereinbarung durch schriftliche oder mündliche Berathung nicht erzielt
wird, so ist die Angelegenheit der Ministerial-Instanz zur Entscheidung vorzulegen.
4. In den Infanterie-Brigade-Bezirken sind der Infanterie-Brigade-Kommandeur und
ein höherer Verwaltungs-Beamter unter dem Namen:
„Ober-Ersatz-Kommission im Bezirk der #ten Infanterie-Brigade“
die Behörde, welche die Ersatz-Angelegenheiten besorgt.
Erstreckt sich der Brigade-Bezirk auf mehrere Bundesstaaten, so ist dem Namen
der Ober-Ersatz-Kommission auch noch der Name des betreffenden Staates bei den
auf denselben bezüglichen Funktionen hinzuzufügen.)
R. M. G. 8 30, 3, b.
Die Bestellung des höheren Verwaltungs-Beamten als Mitglied der Ober-Ersatz-
Kommission erfolgt durch die in der 3. Instanz fungirende Civilbehörde)
5. In den einzelnen Aushebungs-Bezirken sind der betreffende Landwehr-Bezirks-
Kommandeur und ein Verwaltungsbeamter des Bezirks (in Preußen in der Regel der
Landrath oder Polizei-Direktor) oder, wo ein solcher Beamter fehlt, ein besonders zu
diesem Zwecke bestelltes bürgerliches Mitglied unter dem Namen:
*) Wenn die ständigen Mitglieder der Ober-Ersatz-Kommissionen Offiziere beziehungsweise Beamte eines
und desselben Bundesstaates sind, so führen die Kommissionen den Titel: „Königliche (Großherzogliche 2c.) Ober=
Ersatz-Kommission 2c.", und in dem Dienstsiegel das Landes-Wappen. Andernfalls fallt die Bezeichnung
„Königlich r2c.“ aus, ebenso das Landes-Wappen im Dienstsiegel.
Diese Bestimmung findet auch auf die Ersatz-Kommissionen und die Prüfungs-Kommissionen für Einjährig-
Freiwillige siunngemäße Anwendung.
**) In Sachsen durch die Ober-Rekrutirungs-Behörde, in Württemberg durch den Ober-Rekrutirungsrath,
in Baden und Hessen durch das Ministerium des Innern.