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32. Die Bestimmungen, welche das Gesetz, die Verhältnisse der Civilstaatsdiener
betreffend, vom 7. März 1835, 8 19 (Seite 177 fg. des Gesetz= und Verordnungs-
blattes vom Jahre 1835) und das Gesetz, einige Abänderungen der gesetzlichen Bestimm—
ungen über die Verhältnisse der Civilstaatsdiener betreffend, vom 3. Juni 1876, 88
(Seite 240 fg. des Gesetz- und Verordnungsblattes vom Jahre 1876), über die ungesuchte
Versetzung von Staatsdienern in Wartegeld enthalten, gelten auch für Lehrer.
Die in dieser Beziehung erforderlichen Entschließungen erfolgen jedoch nur durch
die oberste Schulbehörde.
Wider Lehrer an Anstalten nicht Königlicher Collatur (§ 4, Abs. 3 und 4) kann
eine Versetzung in Wartegeld nach dem angezogenen § 19 des Gesetzes vom 7. März
1835 nur nach vorgängiger Begutachtung von Seiten der nächsten Aufsichtsbehörde
und nach Gehör des Collators verfügt werden. Lehrer an diesen Anstalten sind nach
Maßgabe desselben § 19, Abs. 4 auch zur Uebernahme einzelner Aufträge der Collatur-
behörde verbunden.
6-33. Ein Lehrer, welcher durch ein körperliches Gebrechen oder wegen Schwäche
Ungesuchte
Versetzung in
Wartegeld.
Ungesuchte
seiner körperlichen oder geistigen Kräfte zur Erfüllung seiner Amtspflicht dauernd Pensionirung.
unfähig geworden ist, kann, sofern er überhaupt pensionsberechtigt ist und um seine
Versetzung in den Ruhestand nicht selbst nachsucht, auch gegen seinen Willen in den
Ruhestand versetzt werden.
Die in dieser Beziehung für Staatsdiener geltenden gesetzlichen Bestimmungen
(Gesetz, einige Abänderungen der gesetzlichen Bestimmungen über die Verhältnisse der
Civilstaatsdiener betreffend, vom 3. Juni 1876, § 11, Abs. 2, §§ 12 und 13) kommen
auch hier zur Anwendung.
Ueber die Versetzung in Ruhestand nach Abs. 1 beschließt die oberste Schulbehörde,
im Falle erhobener Einwendung das Gesammtministerium.
6# 34. Das Gesetz, einige Abänderungen der gesetzlichen Bestimmungen über die
Verhältnisse der Civilstaatsdiener betreffend, vom 3. Juni 1876, §§ 15 bis mit 37
und 47, gilt auch für Lehrer mit der Maßgabe:
a. zu § 18, Abs. 1.
Die Verfügung einer Disciplinarstrafe der in § 16 unter 1 und 2 gedachten Art
steht der obersten Schulbehörde, die Ertheilung eines Verweises (§ 16 unter 1) auch
der nächsten Aufsichtsbehörde, sowie dem Director der betreffenden Anstalt zu.
b. zu § 19, Abs. 2, §§ 24 und 28.
Die hier für Staatsdiener geordneten Disciplinargerichte erkennen auch über die
Dienstentlassung eines Lehrers.
1876. 49
Disciplinar-
bestimmungen.