Lehrziele.
Qualification
der Lehrer.
Stundenzahl.
Reifeprüfung.
Aufgabe.
Seminar-
cursus.
Aufnahme.
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Die Schüler derselben sind aber nur zur Erlernung von zwei fremden Sprachen
verpflichtet und es wird in denselben je nach dem örtlichen Bedürfnisse nur entweder in
der lateinischen und französischen, oder in der französischen und englischen Sprache ein
zur Theilnahme für alle Schüler verbindlicher Unterricht ertheilt.
§ 52. Die Lehrziele der Realschule I. Ordnung gelten auch für die Realschule
II. Ordnung in der Weise, daß sie in den Classen V, IV, III und II für keinen Unter-
richtsgegenstand tiefer gestellt werden dürfen, als in den ihnen entsprechenden Classen
VI, V, IV und III der Realschulen I. Ordnung.
Dagegen soll das Lehrziel der zweijährigen ersten Classe der Realschule II. Ordnung,
welche der Secunda der Realschule J. Ordnung entspricht, namentlich in Mathematik
und Naturwissenschaften nicht wesentlich höher, als für die Untersecunda der Realschule
I. Ordnung gestellt, dafür aber in Geographie, Geschichte, deutscher Literatur und in
den fremden Sprachen so abgerundet werden, daß die Bildung der Schüler zu einem
gewissen, in der Natur des Lehrgegenstands begründeten Abschlusse gelangt.
6 53. Die Anstellung ausgezeichneter Volksschullehrer ohne akademische Bildung
soll an den Realschulen II. Ordnung nicht unbedingt ausgeschlossen sein (vergl. § 18),
doch dürfen in dem gesammten Lehrercollegium, ordentliche und provisorische Ober-
lehrer zusammengerechnet, in der Regel nicht mehr als zwei Lehrer ohne akademische
Bildung Anstellung finden. Dieselben sollen auch im Lehrercollegium nicht höher als
bis in die zweite Oberlehrerstelle aufrücken.
Für die Stelle des Directors und des ersten Oberlehrers ist akademische Bildung
und der Abschluß derselben durch die Prüfung für das höhere Schulamt oder nach Be-
finden durch eine derselben gleichstehende Prüfung unerläßlich.
54. Die Directoren der Realschulen II. Ordnung sind bis zu 16 Stunden Un-
terricht wöchentlich verpflichtet (vergl. § 28).
*55. Bei den Realschulen II. Ordnung tritt die schriftliche und mündliche Jahres-
prüfung der Oberelasse an die Stelle der Reifeprüfung.
IV. Bolkeschullehrer- Seminare.
56. Die Schullehrer-Seminare haben die Aufgabe, einen für den öffentlichen
Schul= und Kirchschuldienst wohl vorbereiteten Lehrerstand auszubilden.
§ 57. Der Unterricht wird in 6 aufsteigenden, bei dem Unterrichte von einander
getrennten Classen unentgeltlich ertheilt.
Keine dieser Classen soll in der Regel mehr als 25 Schüler zählen.
Die regelmäßige Aufnahme neuer Schüler erfolgt nur einmal im Jahre nach Ostern.
Der Aufzunehmende soll mindestens das 13. Altersjahr vollendet haben und den Grad