Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1876. (42)

Lehrziele. 
Qualification 
der Lehrer. 
Stundenzahl. 
Reifeprüfung. 
Aufgabe. 
Seminar- 
cursus. 
Aufnahme. 
— 330 — 
Die Schüler derselben sind aber nur zur Erlernung von zwei fremden Sprachen 
verpflichtet und es wird in denselben je nach dem örtlichen Bedürfnisse nur entweder in 
der lateinischen und französischen, oder in der französischen und englischen Sprache ein 
zur Theilnahme für alle Schüler verbindlicher Unterricht ertheilt. 
§ 52. Die Lehrziele der Realschule I. Ordnung gelten auch für die Realschule 
II. Ordnung in der Weise, daß sie in den Classen V, IV, III und II für keinen Unter- 
richtsgegenstand tiefer gestellt werden dürfen, als in den ihnen entsprechenden Classen 
VI, V, IV und III der Realschulen I. Ordnung. 
Dagegen soll das Lehrziel der zweijährigen ersten Classe der Realschule II. Ordnung, 
welche der Secunda der Realschule J. Ordnung entspricht, namentlich in Mathematik 
und Naturwissenschaften nicht wesentlich höher, als für die Untersecunda der Realschule 
I. Ordnung gestellt, dafür aber in Geographie, Geschichte, deutscher Literatur und in 
den fremden Sprachen so abgerundet werden, daß die Bildung der Schüler zu einem 
gewissen, in der Natur des Lehrgegenstands begründeten Abschlusse gelangt. 
6 53. Die Anstellung ausgezeichneter Volksschullehrer ohne akademische Bildung 
soll an den Realschulen II. Ordnung nicht unbedingt ausgeschlossen sein (vergl. § 18), 
doch dürfen in dem gesammten Lehrercollegium, ordentliche und provisorische Ober- 
lehrer zusammengerechnet, in der Regel nicht mehr als zwei Lehrer ohne akademische 
Bildung Anstellung finden. Dieselben sollen auch im Lehrercollegium nicht höher als 
bis in die zweite Oberlehrerstelle aufrücken. 
Für die Stelle des Directors und des ersten Oberlehrers ist akademische Bildung 
und der Abschluß derselben durch die Prüfung für das höhere Schulamt oder nach Be- 
finden durch eine derselben gleichstehende Prüfung unerläßlich. 
54. Die Directoren der Realschulen II. Ordnung sind bis zu 16 Stunden Un- 
terricht wöchentlich verpflichtet (vergl. § 28). 
*55. Bei den Realschulen II. Ordnung tritt die schriftliche und mündliche Jahres- 
prüfung der Oberelasse an die Stelle der Reifeprüfung. 
IV. Bolkeschullehrer- Seminare. 
56. Die Schullehrer-Seminare haben die Aufgabe, einen für den öffentlichen 
Schul= und Kirchschuldienst wohl vorbereiteten Lehrerstand auszubilden. 
§ 57. Der Unterricht wird in 6 aufsteigenden, bei dem Unterrichte von einander 
getrennten Classen unentgeltlich ertheilt. 
Keine dieser Classen soll in der Regel mehr als 25 Schüler zählen. 
Die regelmäßige Aufnahme neuer Schüler erfolgt nur einmal im Jahre nach Ostern. 
Der Aufzunehmende soll mindestens das 13. Altersjahr vollendet haben und den Grad
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.