Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1876. (42)

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der Vorbildung nachweisen, welchen ein zur Entlassung aus der mittleren Volksschule 
reifer Schüler erreicht haben muß. 
58. Der Seminarunterricht umfaßt folgende Lehrfächer: Gegenstände 
Religion des Seminar- 
" unterrichts. 
Deutsche Sprache mit Einschluß der deutschen Literatur, 
Lateinische Sprache, 
Geographie, 
Geschichte, 
Naturwissenschaften, 
und zwar: 
Naturbeschreibung, 
(Mineralogie, Botanik, Zoologie, Anthropologie), 
und 
Naturlehre, 
(Physik und Anfänge der Chemie), 
Arithmetik, 
Geometrie, 
Pädagogik mit Einschluß der Katechetik, Psychologie und Logik, 
Musik, 
Schreiben, 
Zeichnen, 
Turnen. 
Die Theilnahme an diesen Lehrfächern ist obligatorisch, doch können Schüler der 
oberen fünf Classen bei bescheinigtem entschiedenen Mangel an musikalischer Befähigung 
oder auf Grund ärztlichen Zeugnisses von der Theilnahme am Musikunterrichte, wozu 
jedoch der Gesangunterricht insoweit nicht zu rechnen ist, durch den Director entbunden 
werden. 
Den Zöglingen der V., IV. und III. Classe wird facultativer Unterricht in der 
Stenographie ertheilt. 
659. Die Vertheilung des Unterrichtsstoffs auf die einzelnen Classen und die Lehrgang, 
Lehrziele in den einzelnen Unterrichtsgegenständen bestimmt die oberste Schulbehörde. Stehaielet 
Die Stundenzahl in einer Classe darf, ungerechnet den Unterricht in der Musik einer Classe. 
und Stenographie, über 36 Stunden wöchentlich nicht ansteigen. 
§ 60. Mit jedem Seminar ist eine Seminarübungsschule verbunden, in welcher Seminart 
den Seminarzöglingen Gelegenheit zum Anhören von Musterlectionen und zu eigenen übungsschule. 
Versuchen in Ertheilung von Unterricht geboten wird.
	        
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