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16. Kirchliche Streitigkeiten in allen äußeren Angelegenheiten der katholischen
Kirche sind von den deshalb im Lande bestehenden Behörden und nach den Landes-
gesetzen, soweit diese darauf Anwendung leiden, zur Erledigung zu bringen und dürfen
unter keinerlei Vorwande, auch nicht im Instanzenzuge, außerhalb des Landes und vor
auswärtigen Richtern verhandelt werden.
17. Die Räthe des Vicariatsgerichts, mit Ausnahme der aus dem Ober-
appellationsgerichte zu deputirenden, desgleichen die Mitglieder des katholisch-geistlichen
Consistoriums werden auf Vorschlag des apostolischen Vicars und auf Vortrag der
Staatsregierung vom Könige bestätigt.
Von Staatswegen wird erfordert, daß der Anzustellende die Staatsangehörigkeit
im Königreiche Sachsen und diejenige besondere Befähigung besitzt, welche für diese
Aemter in den Staatsgesetzen vorgeschrieben ist.
Zu Ernennung des untergeordneten Personals bei dem apostolischen Vicariat ist
der apostolische Vicar, und bei dem katholisch-geistlichen Consistorium der Präses
desselben auch fernerhin beauftragt.
Die Mitglieder und alle übrigen Angestellten der katholisch -geistlichen Behörden
haben bei ihrer Anstellung den im § 139 der Verfassungsurkunde vom 4. September
1831 vorgeschriebenen Eid zu leisten.
18. Bezüglich des Collaturrechts über die geistlichen Aemter der katholischen
Kirche bewendet es, soweit im Nachstehenden nicht ein Anderes bestimmt wird, bei den
bisherigen Einrichtungen und Bestimmungen.
19. Ein geistliches Amt darf nur einem Deutschen übertragen werden, welcher
seine wissenschaftliche Vorbildung nach den Vorschriften dieses Gesetzes dargethan hat
und nicht nach § 24, Abs. 1 und 2 zu Bekleidung eines geistlichen Amtes unfähig ist.
6 20. Ausländer, welchen vor Verkündung dieses Gesetzes ein geistliches Amt
übertragen worden ist, haben innerhalb sechs Monaten, bei Vermeidung der Folgen
des § 13, Abs. 2, die Reichsangehörigkeit zu erwerben.
Die Staatsregierung kann diese Frist im einzelnen Falle aus erheblichen Gründen
verlängern.
# 21. Als Vorbildung zu einem geistlichen Amte wird erfordert die Ablegung
der Entlassungsprüfung auf einem deutschen Gymnasium und die Zurücklegung eines
dreijährigen theologischen Studiums auf einer deutschen Universität.
Bis auf weitere Bestimmung der Staatsregierung bewendet es jedoch bei der
bisherigen Einrichtung, wornach auch Theologen, welche auf dem sogenannten wen-
dischen Seminare in Prag gebildet worden sind, zu einem geistlichen Amte berufen
werden dürfen.