Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1876. (42)

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16. Kirchliche Streitigkeiten in allen äußeren Angelegenheiten der katholischen 
Kirche sind von den deshalb im Lande bestehenden Behörden und nach den Landes- 
gesetzen, soweit diese darauf Anwendung leiden, zur Erledigung zu bringen und dürfen 
unter keinerlei Vorwande, auch nicht im Instanzenzuge, außerhalb des Landes und vor 
auswärtigen Richtern verhandelt werden. 
17. Die Räthe des Vicariatsgerichts, mit Ausnahme der aus dem Ober- 
appellationsgerichte zu deputirenden, desgleichen die Mitglieder des katholisch-geistlichen 
Consistoriums werden auf Vorschlag des apostolischen Vicars und auf Vortrag der 
Staatsregierung vom Könige bestätigt. 
Von Staatswegen wird erfordert, daß der Anzustellende die Staatsangehörigkeit 
im Königreiche Sachsen und diejenige besondere Befähigung besitzt, welche für diese 
Aemter in den Staatsgesetzen vorgeschrieben ist. 
Zu Ernennung des untergeordneten Personals bei dem apostolischen Vicariat ist 
der apostolische Vicar, und bei dem katholisch-geistlichen Consistorium der Präses 
desselben auch fernerhin beauftragt. 
Die Mitglieder und alle übrigen Angestellten der katholisch -geistlichen Behörden 
haben bei ihrer Anstellung den im § 139 der Verfassungsurkunde vom 4. September 
1831 vorgeschriebenen Eid zu leisten. 
18. Bezüglich des Collaturrechts über die geistlichen Aemter der katholischen 
Kirche bewendet es, soweit im Nachstehenden nicht ein Anderes bestimmt wird, bei den 
bisherigen Einrichtungen und Bestimmungen. 
19. Ein geistliches Amt darf nur einem Deutschen übertragen werden, welcher 
seine wissenschaftliche Vorbildung nach den Vorschriften dieses Gesetzes dargethan hat 
und nicht nach § 24, Abs. 1 und 2 zu Bekleidung eines geistlichen Amtes unfähig ist. 
6 20. Ausländer, welchen vor Verkündung dieses Gesetzes ein geistliches Amt 
übertragen worden ist, haben innerhalb sechs Monaten, bei Vermeidung der Folgen 
des § 13, Abs. 2, die Reichsangehörigkeit zu erwerben. 
Die Staatsregierung kann diese Frist im einzelnen Falle aus erheblichen Gründen 
verlängern. 
# 21. Als Vorbildung zu einem geistlichen Amte wird erfordert die Ablegung 
der Entlassungsprüfung auf einem deutschen Gymnasium und die Zurücklegung eines 
dreijährigen theologischen Studiums auf einer deutschen Universität. 
Bis auf weitere Bestimmung der Staatsregierung bewendet es jedoch bei der 
bisherigen Einrichtung, wornach auch Theologen, welche auf dem sogenannten wen- 
dischen Seminare in Prag gebildet worden sind, zu einem geistlichen Amte berufen 
werden dürfen.
	        
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