Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1876. (42)

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83. 
Ersatz-Geschäft. 
Das jährliche Ersatz-Geschäft zerfällt in drei Haupt-Abschnitte. 
Den ersten Abschnitt bildet das Vorbereitungs-Geschäft (Abschnitt VIl.). 
Es umfaßt diejenigen Maßregeln, welche zur Ermittelung der im laufenden Jahre 
zur Gestellung von den Ersatz-Behörden verpflichteten Wehrpflichtigen erforderlich 
sind, sowie die Eintragung der letzteren in die Grundlisten. 
Diese bestehen aus den Rekrutirungs-Stammrollen (§ 44), den alphabetischen 
(§ 46), und den Restantenlisten (8 47). 
Den zweiten Abschnitt bildet das Musterungs-Geschäft (Abschnitt VIII.). 
Es umfaßt die Musterung und Rangirung der zur Gestellung vor den Ersatz- 
Behörden verpflichteten Wehrpflichtigen durch die Ersatz-Kommission. 
Den dritten Abschnitt bildet das Aushebungs-Geschäft (Abschnitt IX.). 
Es umfaßt die Entscheidungen durch die Ober-Ersatz-Kommission und die Aus- 
hebung der für das laufende Jahr erforderlichen Rekruten. 
Außerdem findet für die Schiffahrt treibenden, zur Gestellung verpflichteten Wehr- 
pflichtigen ein Schiffer-Musterungs-Geschäft statt (Abschnitt X.). 
In Kriegszeiten wird das Musterungs-Geschäft mit dem Aushebungs-Geschäft 
vereinigt (Abschnitt X V.). 
Zweiter Abschnitt. 
Wehrpflicht und deren Gliederung. 
"4. 
Wehrpflicht. 
Jeder Deutsche ist wehrpflichtig und kann sich in Ausübung dieser Pflicht nicht ver- 
treten lassen. 
Ausgenommen von der Wehrpflicht sind nur: 
a) die Mitglieder regierender Häuser; 
b) die Mitglieder der mediatisirten, vormals reichsständischen und derjenigen Häuser, 
welchen die Befreiung von der Wehrpflicht durch Verträge zugesichert ist oder 
auf Grund besonderer Rechtstitel zusteht. 
N. V. Artikel 57. W. G. § 1. 
Diejenigen Wehrpflichtigen, welche zwar nicht zum Waffendienste, jedoch zu sonstigen 
militärischen Dienstleistungen, welche ihrem bürgerlichen Berufe entsprechen, fähig 
sind, können zu solchen herangezogen werden. 
W. G. 8§ 1, Absatz 2.
	        
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