Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1876. (42)

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sind und leistet den Versicherten zur Wiederherstellung der auf diese Weise zerstörten 
oder beschädigten Objecte die im Gesetze bestimmte Entschädigung. 
Andere, bei Gelegenheit von Bränden erfolgte, als Maßregel zu Tilgung des 
Brandes nicht zu rechtfertigende oder muthwillige Zerstörungen und Beschädigungen 
werden ebenso wenig als solche Schäden vergütet, welche lediglich durch Explosionen 
entstanden sind. 
8 3. Im Verhältniß zur Versicherung bei der Landesanstalt werden vier Arten 
von unbeweglichen Sachen nebst Zubehörungen unterschieden: 
a) solche, welche unbedingt beitrittspflichtig, 
b) solche, welche nur bedingt beitrittspflichtig, 
C) solche, welche blos beitrittsfähig, und 
d) solche, welche nicht beitrittsfähig sind. 
##4. Unbedingt beitrittspflichtig sind: 
1. alle, mit einem Dache versehene Hochgebäude, soweit sie oder einzelne Bestand- 
theile derselben in §§ 6, 7 und 8 dieses Gesetzes nicht besonders ausgenommen 
worden, in ihrem gesammten Bestande mit Einschluß der baulichen Zubehör- 
ungen und der Ausbaugegenstände, jedoch mit Ausschluß der Gründungs- 
mauern, 
2. die bei Kirchen und anderen öffentlichen Gebäuden vorhandenen Orgeln, 
Großuhren und Glocken, sowie das große Kirchengeräthe: Altar, Taufstein, 
Kanzel 2c. 
5. Nur bedingt beitrittspflichtig sind: 
a) Gebäude für vorübergehende Zwecke, vergl. jedoch § 8 unter 5, 
b) die den nöthigen Bestandtheilen des gewöhnlichen Ausbaues der Gebäude nicht 
beizuzählenden Verzierungen und sonst dabei verwendeten Gegenstände des 
Luxus, sowie alle ungewöhnlicheren Herstellungen und Einrichtungen in und an 
den Gebäuden, wenn sie besonders werthvoll und durch den Baustyl selbst nicht 
bedingt sind. 
Die Annahme zur Versicherung bei der Landesanstalt hängt in Ansehung der Ge- 
bäude unter à von der Entschließung der Brandversicherungs-Commission ab und kann 
wegen obwaltender Bedenken abgelehnt werden. 
Die Versicherung der unter b gedachten Gegenstände erfolgt blos auf ausdrück- 
lichen Antrag des Besitzers. 
&6. Blos beitrittsfähig, aber nicht beitrittspflichtig sind: 
a) an Hochbauobjecten: 
1. solche Lust= und Gartenhäuser, die nicht zugleich zum Bewohnen oder zu 
gewerblichen Zwecken dienen und mit Feuerungsanlagen nicht versehen sind,
	        
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