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sind und leistet den Versicherten zur Wiederherstellung der auf diese Weise zerstörten
oder beschädigten Objecte die im Gesetze bestimmte Entschädigung.
Andere, bei Gelegenheit von Bränden erfolgte, als Maßregel zu Tilgung des
Brandes nicht zu rechtfertigende oder muthwillige Zerstörungen und Beschädigungen
werden ebenso wenig als solche Schäden vergütet, welche lediglich durch Explosionen
entstanden sind.
8 3. Im Verhältniß zur Versicherung bei der Landesanstalt werden vier Arten
von unbeweglichen Sachen nebst Zubehörungen unterschieden:
a) solche, welche unbedingt beitrittspflichtig,
b) solche, welche nur bedingt beitrittspflichtig,
C) solche, welche blos beitrittsfähig, und
d) solche, welche nicht beitrittsfähig sind.
##4. Unbedingt beitrittspflichtig sind:
1. alle, mit einem Dache versehene Hochgebäude, soweit sie oder einzelne Bestand-
theile derselben in §§ 6, 7 und 8 dieses Gesetzes nicht besonders ausgenommen
worden, in ihrem gesammten Bestande mit Einschluß der baulichen Zubehör-
ungen und der Ausbaugegenstände, jedoch mit Ausschluß der Gründungs-
mauern,
2. die bei Kirchen und anderen öffentlichen Gebäuden vorhandenen Orgeln,
Großuhren und Glocken, sowie das große Kirchengeräthe: Altar, Taufstein,
Kanzel 2c.
5. Nur bedingt beitrittspflichtig sind:
a) Gebäude für vorübergehende Zwecke, vergl. jedoch § 8 unter 5,
b) die den nöthigen Bestandtheilen des gewöhnlichen Ausbaues der Gebäude nicht
beizuzählenden Verzierungen und sonst dabei verwendeten Gegenstände des
Luxus, sowie alle ungewöhnlicheren Herstellungen und Einrichtungen in und an
den Gebäuden, wenn sie besonders werthvoll und durch den Baustyl selbst nicht
bedingt sind.
Die Annahme zur Versicherung bei der Landesanstalt hängt in Ansehung der Ge-
bäude unter à von der Entschließung der Brandversicherungs-Commission ab und kann
wegen obwaltender Bedenken abgelehnt werden.
Die Versicherung der unter b gedachten Gegenstände erfolgt blos auf ausdrück-
lichen Antrag des Besitzers.
&6. Blos beitrittsfähig, aber nicht beitrittspflichtig sind:
a) an Hochbauobjecten:
1. solche Lust= und Gartenhäuser, die nicht zugleich zum Bewohnen oder zu
gewerblichen Zwecken dienen und mit Feuerungsanlagen nicht versehen sind,