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2. Schauspielhäuser,
3. Begräbnißgebäude,
4. selbstständige werthvollere Kunstgegenstände, welche zum Wesen des Baues
selbst an sich nicht gehören und von demselben ohne Beschädigung ihrer
selbst oder des Gebäudes getrennt werden können,
5. unüberbaute und mit einem Dache nicht versehene Ziegel-, Kalk-, Coaks-,
Hoh= und andere zu dergleichen starken Feuerungen dienende Oefen, welche
im Freien liegen und ganz aus unbrennbarem Materiale bestehen, sowie
die außerhalb der Gebäude und mit deren Umfassung nicht in unmittel-
barer Berührung, sondern isolirt und freistehenden Schornsteine,
6. Ueberbrückungen der Flüsse, oder Viaducte von Eisenbahnen und Straßen,
gleichviel ob mit oder ohne Ueberdachung;
b) die industriellen und landwirthschaftlichen Betriebsgegenstände an Maschinen und
Geräthschaften, welche mit dem Gebäude, worin sie sich befinden, in fester Ver-
bindung stehen, oder von der Beschaffenheit sind, daß sie, ohne auseinander-
genommen zu werden, von ihrem Standorte oder aus dem Gebäude, in
welchem sie aufgestellt sind, nicht entfernt werden können und welche speziell in
der Beilage sub I als zutrittsfähig bezeichnet sind.
8 7. Wegen der unter der Verwaltung der Königlichen Civilliste stehenden Gebäude
ist sowohl der Eintritt in den Verband der Landesanstalt, als der Rücktritt aus dem-
selben freigestellt, der Wiederaustritt jedoch an die Bedingung einer vorher, jedesmal
am 1. Januar anzumeldenden einjährigen Kündigung geknüpft.
&6# Nicht beitrittsfähig und von der Versicherung bei der Landesanstalt ausge-
schlossen sind:
1. Pulvermühlen, Pulvermagazine (sogenannte Pulverhäuser) und Feuerwerkslabo-
ratorien, einschließlich der Sicherheitszünderfabrikgebäude,
2. Gebäude zur Fabrikation oder Aufbewahrung von Schießbaumwolle oder anderer,
dem Schießpulver in der Wirkung und der Entzündlichkeit ähnlichen, sowie
Gebäude zu Aufnahme explodirender Stoffe,
3. alle Gebäude, welche mit Gebäuden der vorstehend unter 1 und 2 genannten
Art in unmittelbarem baulichen Zusammenhange stehen, ohne davon durch ent-
sprechend starke Brandmauern vollständig abgetrennt zu sein,
4. sogenannte Felsen= oder Bergkeller, ferner alle unter dem Erdhorizonte befind-
lichen Keller und Souterrains, wenn und insoweit diese verschiedenen Bauwerke
nicht mit einem Hochgebäude überbaut sind, oder Bedachung haben, sowie Hof-,
Garten= und andere Einfriedigungen,
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