Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1876. (42)

— 348 — 
5. Gebäude und Baulichkeiten, dazu bestimmt und so eingerichtet, daß sie sich leicht 
von einem Orte auf einen anderen versetzen lassen, 
6. alle, wenn auch an sich versicherungspflichtige oder versicherungsfähige Gebäude, 
oder einzelne Betriebsgegenstände, sobald deren Zeitwerth weniger als 30 Mark 
beträgt. 
§#9 Die § 6a aufgeführten Objecte bleiben nach einmal erfolgter Versicherung 
bei der Landesanstalt so lange versicherungspflichtig, bis ein Wechsel in der Person des 
Versicherten eintritt oder eine nicht durch Brand veraulaßte Erneuerung der Versicherung 
stattfindet, und bis in dem einen wie in dem anderen Falle die Entlassung aus dem 
Versicherungsverbande mit der Landesanstalt von der Brandversicherungs-Commission 
ausdrücklich bewilligt worden ist. 
Die Versicherungen der § 6 unter b bezeichneten Gegenstände dagegen bilden eine 
eigene, von der Gebäudeversicherung (§S§ 4, 5, 6a und 7) getrennte Versicherungs- 
abtheilung der Landesanstalt, welche ohne Mitleidenheit der Gebäudeversicherung nach 
dem Grundsatze der Gegenseitigkeit sich selbst unterhält. 
Diejenigen Vorschriften, welche ausschließlich für die Abtheilung der freiwilligen 
Versicherung von Maschinen und gewerblichen Geräthschaften Geltung haben, sind in 
der dritten Abtheilung des gegenwärtigen Gesetzes zusammengefaßt. Soweit darin 
jedoch etwas Besonderes nicht angeordnet ist, sind auch für diese Versicherungsbranche 
die darauf anwendbaren, in der ersten, zweiten und vierten Abtheilung enthaltenen 
Bestimmungen maßgebend. 
10. Die Versicherung gegen Brandschaden bei einer anderen Feuerversicherungs- 
anstalt, als der Landes-Immobiliar-Brandversicherungsanstalt, mag diese Versicherung 
neben der Versicherung bei letzterer oder ohne eine solche gleichzeitige Assecuranz er- 
folgen, ist in Ansehung der in den §§ 4 und 5 unter b aufgeführten Gegenstände un- 
bedingt, wegen der § 5 unter a gedachten Gebäude aber so lange verboten, als die 
Versicherung bei der Landesanstalt nicht abgelehnt worden ist. 
Desgleichen ist die gleichzeitige Versicherung bei der Landesanstalt und bei einer 
oder mehreren Privatanstalten auch in Ansehung der in den 8§§ 6 und 7 aufgeführten 
Gegenstände verboten. 
11. Die Versicherungssumme einer jeden von der Landesanstalt übernommenen 
Versicherung muß dem durch die Würderung der Anstaltsbeamten festgestellten Zeit- 
werthe des Objects gleichkommen. 
&12. Wenn eine Versicherung seit mindestens fünf vollen Jahren, von Ablauf 
des Jahres der letzten Katastration an gerechnet, in einer und derselben Werthshöhe 
(Versicherungssumme) unverändert geblieben ist, steht es dem Versicherten frei, zu be-
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.