Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1876. (42)

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858. Reclamationen gegen die Abschätzung sind, wenn es sich nur um eine 
Differenz von fünf Procent oder weniger handelt, nicht zu beachten; Reclamationen gegen 
die Einschätzung aber nur insoweit zulässig, als sie sich auf Umstände beziehen, durch 
welche die Beitragsclasse bestimmt wird. 
659. Dem förmlichen Reclamationsverfahren hat eine durch den Brandver- 
sicherungs-Inspector des Bezirks vorzunehmende Revision der angefochtenen Ab= oder Ein- 
schätzung vorauszugehen. 
Wenn und soweit hierbei die Reclamation nicht ihre Erledigung findet, tritt das 
nachstehend geordnete Reclamationsverfahren ein. 
60. Die Prüfung der erhobenen Einwendungen erfolgt durch eine besondere, für 
jeden Reclamationsfall von der Verwaltungsbehörde erster Instanz einzuberufende De- 
putation (Reclamationsdeputation), welche aus 
a) einem von der Brandversicherungs-Commission zu ernennenden Brandversicherungs- 
Oberinspector, welcher den Vorsitz führt, und 
b) zwei von der Verwaltungsbehörde erster Instanz zuzuziehenden Sachverständigen 
zu bestehen hat. Der betreffende Brandversicherungs-Inspector ist zur Begutachtung zu- 
zuziehen, hat aber kein Stimmrecht. 
##61. Die Reclamationsdeputation hat über die bestrittene Ab- und Einschätzung 
an Ort und Stelle die nöthigen Erörterungen gemeinschaftlich vorzunehmen. 
Bei Feststellung von Werthsummen ist der Durchschnitt der von den Sachverstän- 
digen aufgestellten drei Taxen maßgebend, im Uebrigen gilt die Stimmenmehrheit. 
s62. Nach Maßgabe der durch die Deputation geschehenen Ermittelungen hat 
die Brandversicherungs-Commission über die Reclamation zu entscheiden und die Kata- 
stration endgiltig festzustellen. Differenzen zwischen der im Reclamationsverfahren fest- 
gestellten und der angefochtenen Taxe, welche nicht mehr als fünf Procent betragen, sind 
unberücksichtigt zu lassen. In diesem Falle bewendet es vielmehr bei der angefochtenen 
Ein= und Abschätzung. 
63. Ist das Resultat des Reclamationsverfahrens in allen Punkten gegen den 
Reclamanten ausgefallen, so ist derselbe verbunden, die in Folge seiner Reclamation 
bei der Verwaltungsbehörde, sowie durch die Zuziehung der technischen Anstaltsbeamten 
entstandenen Kosten zu bezahlen. Wenn dagegen die Entscheidung den Anträgen des 
Reclamanten völlig oder theilweise entspricht, so sind demselben Kosten nicht anzusinnen.
	        
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