Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1876. (42)

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8 96. Vor erfolgter Schädenwürderung ist sowohl die eigenmächtige Entfernung 
nicht völlig zerstörter Baumaterialien, Ausbaugegenstände, Theile von Glocken und 
Maschinen, ingleichen anderer, in der Versicherung begriffener Gegenstände an 
Metall ꝛc., als auch das Abtragen oder Niederreißen stehengebliebener Gebäude und 
Gebäudetheile, sowie jede Zerstörung oder Beschädigung anderer Versicherungsobjecte 
oder einzelner Theile derselben und überhaupt jede nachtheilige Veränderung daran 
schlechterdings verboten. 
Versicherte, welche selbst oder durch Andere obigem Verbote zuwiderhandeln, 
brauchbare Baumaterialien, Ausbaugegenstände 2c. verheimlichen oder der Schäden— 
würderung entziehen und sich auf solche Weise einen unerlaubten Vortheil zu verschaffen 
suchen, haben nicht nur zu erwarten, daß nach Befinden strafrechtlich gegen sie ver- 
fahren wird, sondern sich auch die Kürzung der ihnen zukommenden Vergütungssumme 
nach Höhe desjenigen Betrags gefallen zu lassen, auf welchen sich der von ihnen der 
Landesanstalt zugefügte Schaden und Nachtheil berechnet. 
Der Ortsbehörde verbleibt jedoch das Recht, zu Abwendung etwaiger Gefahren, 
namentlich wenn der Einsturz von Schornsteinen, Giebeln rc. zu besorgen ist, die 
nöthigen Vorkehrungen zu treffen und Ausnahmen von obigem Verbote zu gestatten. 
§ 97. Die Brandbeschädigten sind verpflichtet, die zum Wiederaufbaue noch brauch- 
baren Gebäudetheile, sowie die zum Fabrik= und Gewerbebetriebe gehörigen und mit- 
versicherten Zubehörungen, insoweit sie nicht ganz zerstört und wieder herstellbar sind, 
durch sofortige Anwendung zweckdienlicher Mittel gegen die Einflüsse der Witterung und 
sonst vor weiterer Zerstörung und Beschädigung zu schützen. 
Die durch Nichtbeachtung dieser Vorschrift entstandenen Schäden werden nicht 
vergütet. 
& 98. Die Sorge für Reinigung der Brandstelle vom Brandschutte und das 
Sammeln, Sortiren und Aufstellen der noch brauchbaren Baumaterialien, Ausbau- 
gegenstände 2c., sowie für die sichere Aufbewahrung derselben liegt ebenfalls lediglich 
dem Brandbeschädigten ob. 
Ist geschmolzenes Metall von Glocken oder Metalldächern vorhanden, welches 
durch einen Sachkundigen von dem Schutte gesondert und durch Auswaschen gereinigt 
werden muß, so sind dem dazu bestellten Sachverständigen auch die erforderlichen 
Handarbeiter und Reguisiten seiten des beschädigten Eigenthümers zu gewähren 
(vergl. jedoch §§ 88 und 89). 
§99. Die Würderung der Brandschäden und die Berechnung der dafür zu ge- 
währenden Entschädigung geschieht durch den technischen Bezirksbeamten der Anstalt. 
Derselbe hat bei der dazu an Ort und Stelle vorzunehmenden Amtshandlung den
	        
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