Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1876. (42)

SJ 
Wenn ein solcher Dienstpflichtiger vor vollendetem 25sften Lebensjahre aus dem 
Schulamt für immer entlassen wird, so hat die vorgesetzte Behörde dem Landwehr- 
Bezirks-Kommando zur weiteren Anzeige an die Ersatz-Behörden hiervon Mittheilung 
zu machen. 
810. 
Aktive Dienstpflicht ehemaliger Zöglinge militärischer Institute. 
Militär-Zöglinge und Schüler, welche in militärischen Bildungs= und Lehr-Anstalten 
auf Staatskosten unterhalten beziehungsweise unterrichtet werden, haben ihrer aktiven 
Dienstpflicht nach den allgemeinen gesetzlichen Bestimmungen zu genügen. 
. Außerdem darf ihre aktive Dienstpflicht bis zu dem Maße verlängert werden, daß 
sie für jedes Jahr, während dessen sie diese Anstalten besuchten, zwei Jahre länger 
aktiv zu dienen haben. 
Die näheren Bestimmungen hierüber sind in der Rekrutirungs-Ordnung enthalten. 
11. 
Reserve-Pflicht. 
Die Reserve-Pflicht wird von demselben Zeitpunkte ab berechnet, wie die aktive Dienst- 
pflicht, auch wenn in der Erfüllung der letzteren eine Unterbrechung stattgefunden hat. 
PDie Mannschaften der Reserve (Reservisten) werden in Jahresklassen nach ihrem 
Dienstalter eingetheilt. 
.Mannschaften, welche in Folge eigenen Verschuldens verspätet aus dem aktiven Dienste 
entlassen werden, treten stets in die jüngste Jahresklasse der Reserve ein (8 7, 3). 
M. Str. G. § 18. R. M. G. 8 62. 
.Mannschaften der Reserve, welche sich der Kontrole läuger als ein Jahr entziehen 
oder eine Ordre zum Dienste ohne anerkannte Entschuldigung unbefolgt lassen, können, 
abgesehen von der etwa noch anderweit über sie zu verhängenden Strafe, unter Ver- 
längerung ihrer Dienstpflicht in die nächst jüngere Jahresklasse versetzt werden. 
Dauert die Kontrolentziehung zwei Jahre und darüber, so können sie entsprechend 
weiter zurückversetzt werden. 
R. M. G. 8 67. 
Die Entscheidung hierüber steht dem Landwehr-Bezirks-Kommandeur zu. 
Die Versetzung aus der Reserve in die Landwehr erfolgt bei den Herbst-Kontrol- 
Versammlungen des betreffenden Jahres. 
R. M. G. 8 62. 
Reserve-Pflicht ehemaliger Ersatz-Reservisten siehe § 13, 9. 
3
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.