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8 118. Die Abtretung von zu erwartenden Vergütungsgeldern an Dritte zu
Bauten, welche bereits in der Ausführung begriffen sind, ist unzulässig. Ebensowenig
ist es gestattet, Vergütungsgelder für Gegenstände der Gebäudeversicherung zu Gegen—
ständen der freiwilligen Versicherung von Maschinen ꝛc. oder umgekehrt (89) abzutreten.
Derartige Abtretungen ausnahmsweise geschehen zu lassen, ist nur das Ministerium des
Innern ermächtigt.
119. Die innerhalb zehn Jahren, vom Tage nach dem Brande an gerechnet,
nicht in zulässiger Weise zur Verwendung gekommenen Vergütungsgelder fallen der
Brandversicherungskasse anheim und sind dieser im Falle bereits erfolgter Zahlung
zurückzuerstatten.
Die Verpflichtung zur Zurückerstattung nicht verwendeter Beträge tritt auch dann
ein, wenn und soweit einzelne, bei der Schädenwürderung als unbrauchbar angenommene
Bestandtheile des Brandobjects, für welche die Entschädigung gewährt worden ist, gleich-
wohl beibehalten und nicht durch Neuherstellungen ersetzt sein sollten.
Die in Fällen nicht vollständiger Verwendung von Vergütungen dem Brand-
beschädigten noch nicht ausgehändigten Vergütungsanweisungen sind von der Brand-
versicherungs-Commission bis zum Betrage der unverwendet gebliebenen Summe auf so
lange zurückzuhalten, bis die in der genehmigten Weise vor Ablauf der Verjährungs-
frist erfolgte Verwendung nachgewiesen worden ist.
* 120. Die Bestimmungen in § 119 leiden auf die Nachbesitzer des Brand-
beschädigten, soweit die Brandschädenvergütungen auf dieselben übergegangen und von
ihnen erhoben worden sind, gleichmäßige Anwendung.
*121. Kommt ein brandbeschädigtes Grundstück zur Zwangsversteigerung, so
sind mit Ausnahme des § 143 bemerkten Falles dem Ersteher die noch unerhobenen
Brandschädenvergütungsgelder unter derselben Voraussetzung und Bedingung zu verab-
folgen, unter welchen diese Gelder dem Brandbeschädigten zu zahlen gewesen wären.
*122. Meldet sich im Versteigerungstermine Niemand, so werden die Brand-
schädenvergütungsgelder von der Brandversicherungs-Commission so lange zurückbehal-
ten, bis sich Jemand zum Wiederaufbaue der Brandstätte findet. Letzteren Falles sind
die Brandentschädigungsgelder, wenn inmittelst die Verjährungsfrist (§ 148) nicht ab-
gelaufen ist, in der § 104 bestimmten Maße zu gewähren. Es sind jedoch die auf
die Zeit, während welcher die Brandstätte unbebaut geblieben, zu berechnenden und
einstweilen in Rest zu führenden Brandversicherungsbeiträge in Abzug zu bringen.
*123. Nach jedem Brande hat die Baupolizeibehörde zu ermessen, ob im öffent-
lichen, feuer= oder gesundheitspolizeilichen Interesse der Wiederaufbau auf der Brand-
stelle zu gestatten, oder ob eine Veränderung und beziehentlich Verlegung der Baustelle
vorzuschreiben sei.
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