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Ist aus dem einen oder anderen Grunde der Wiederaufbau auf der bisherigen
Stelle nicht zulässig und tritt die Nothwendigkeit ein, die Baustelle zu verändern oder
ganz zu verlegen und mit einem anderen Platze zu vertauschen, so hat nicht nur der be—
treffende Brandbeschädigte oder dessen Besitznachfolger eine solche Veränderung oder
Verlegung gegen Entschädigung der ihm dabei etwa verloren gehenden Grundräume,
Brunnen 2c., sowie der abzutragenden Gebäude, Gebäudetheile und solcher Grund-
manern, welche nach den baupolizeilichen Vorschriften auf bisheriger Stelle noch brauch-
bar gewesen sein würden, ingleichen des nach technischem Ermessen auf der neuen Bau-
stelle durch tiefere Gründung etwa entstehenden höheren Baukostenaufwands sich gefallen
zu lassen, sondern es ist auch jeder andere Grundbesitzer des Gemeindebezirks nöthigen-
falls gehalten, von seinem Grundeigenthume so viel an noch unbebautem Areale, als
zur Veränderung oder Verlegung der Baustelle des Brandbeschädigten erforderlich,
gegen volle Entschädigung abzutreten.
Die Verpflichtung zur Gewährung der obgedachten Entschädigungen liegt der Ge-
meinde des Brandorts ob.
124. Geschehen die § 123 bemerkten Veränderungen zugleich im Interesse der
Landes-Immobiliar-Brandversicherungsanstalt und wird hierzu von der betreffenden
Gemeinde eine Beihilfe aus der Brandversicherungskasse beansprucht, so sind die Bau-
polizeibehörden verpflichtet, schon vor endgiltiger Ordnung der Angelegenheit die Ent-
schließung der Brandversicherungs-Commission einzuholen.
*125. Nach Bränden von bedeutenderem Umfange hat der Wiederaufban, wenn
die seitherige Bauart oder Lage des eingeäscherten Ortes oder Ortstheils feuergefähr-
lich oder ungesund gewesen ist, in einer Weise zu erfolgen, daß die Wiederkehr größerer
Brände verhütet wird und auch die öffentliche Gesundheitspflege die erforderliche Be-
rücksichtigung findet.
Zu diesem Zwecke ist auf Kosten der Gemeinde und unter deren Theilnahme behufs
des Wiederaufbaues von der Baupolizeibehörde im Einverständnisse mit der Brand-
versicherungs-Commission ein Plan zu entwerfen.
*126. Widerspricht die Gemeinde durch ihre gesetzlichen Vertreter den von der
Baupolizeibehörde in den Fällen §§ 123 und 125 aus feuer= oder gesundheitspolizei-
lichen Rücksichten für nöthig erachteten Maßregeln oder einzelnen Bestimmungen des
entworfenen Bauplans, so hat hierüber die nächstvorgesetzte Verwaltungsbehörde zu
entscheiden.
* 127. Bei der Entwerfung des durch einen vorhergegangenen Brand veranlaß-
ten Neubauplans ist zwar auf thunlichste Schonung der bestehenden Besitz= und son-
stigen Verhältnisse, sowie auf Vermeidung jedes entbehrlichen, zur Erreichung des in