Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1876. (42)

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anstalten überhaupt, soll jeder Gemeinde, sowie solchen Besitzern von selbstständigen 
Gütern, welche aus eigenen Mitteln eine Fahrfeuerspritze nebst vollständigem Zubehör 
an Löschrequisiten in zweckentsprechender Weise unterhalten und dieselbe, ohne sich einer 
Gemeinde oder einem Feuerlöschverbande angeschlossen zu haben, in den Dienst des 
öffentlichen Feuerlöschwesens stellen, 
a) ein Procent von dem Betrage der eingezahlten Brandversicherungsbeiträge des 
Ortes und beziehentlich des betreffenden Einzelgrundstücks überlassen bleiben. 
Eine Erhöhung kann Gemeinden auf deren Antrag von der Brandversicherungs- 
Commission zugestanden werden; 
b) auf zwei Procent, wenn sich am Orte eine entsprechend starke und wohlorganisirte 
öffentliche Feuerwehr befindet, welche regelmäßige Uebungen hält; 
) auf drei Procent, wenn die Feuerwehr zugleich einen regelmäßigen Nachtdienst in 
entsprechendem Umfange leistet, so daß mit dem Wachtpersonal bei entstehendem 
Schadenfeuer die Löschthätigkeit durch Anwendung von Spritzen sofort beginnen 
kann und 
d) auf drei und ein halb Procent, wenn von der Gemeinde noch vollständigere Lösch- 
einrichtungen durch ständige Feuerwachen, besondere Feuermeldeapparate, Wasser- 
druckvorrichtungen rc. getroffen sind. 
Diese Beiträge für das Feuerlöschwesen sind von jeder Gemeinde oder jedem Feuer- 
löschverbande in der bereits bestehenden oder neu zu errichtenden Feuerlöschgeräthekasse, 
oder in der Gemeindekasse unter einem besonderen Kapitel zu vereinnahmen und dürfen 
nur für die Zwecke des öffentlichen Feuerlöschwesens verwendet werden. 
Die Obigem nach empfangsberechtigten Besitzer einzelner Grundstücke sind zur Halt- 
ung einer besonderen Feuerlöschgeräthekasse nicht verpflichtet. 
138. Die Brandversicherungs-Commission ist ermächtigt, für die zwei ersten 
Fahrspritzen, welche von Orten außerhalb des Brandorts und seines Spritzenverbands 
sich bei einem Brande eingefunden und thätig und tüchtig erwiesen haben, sowie für 
sonstige ausgezeichnete Dienstleistungen beim Löschen entstandener Feuersbrünste 
Belohnungen aus der Brandversicherungskasse zu bewilligen, 
desgleichen 
diejenigen Schäden zu vergüten, welche an nichtsächsischen Feuerlöschgeräthschaften durch 
deren Gebrauch beim Löschen bei Gelegenheit eines Brandes entstanden und auf 
glaubhafte Weise nachgewiesen worden sind. 
6 139. Die Brandversicherungs-Commission ist ferner befugt, nach ihrem in jedem 
Falle eintretenden pflichtmäßigen Ermessen, zur Umwandlung weicher in harte Dachung 
von Metall, Ziegel oder Schiefer, sowie zur Herstellung von Schutzbrandmauern aus 
dem Fonds der Brandversicherungsanstalt Beihilfen bis zur Hälfte des von dem tech-
	        
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