— 376 —
anstalten überhaupt, soll jeder Gemeinde, sowie solchen Besitzern von selbstständigen
Gütern, welche aus eigenen Mitteln eine Fahrfeuerspritze nebst vollständigem Zubehör
an Löschrequisiten in zweckentsprechender Weise unterhalten und dieselbe, ohne sich einer
Gemeinde oder einem Feuerlöschverbande angeschlossen zu haben, in den Dienst des
öffentlichen Feuerlöschwesens stellen,
a) ein Procent von dem Betrage der eingezahlten Brandversicherungsbeiträge des
Ortes und beziehentlich des betreffenden Einzelgrundstücks überlassen bleiben.
Eine Erhöhung kann Gemeinden auf deren Antrag von der Brandversicherungs-
Commission zugestanden werden;
b) auf zwei Procent, wenn sich am Orte eine entsprechend starke und wohlorganisirte
öffentliche Feuerwehr befindet, welche regelmäßige Uebungen hält;
) auf drei Procent, wenn die Feuerwehr zugleich einen regelmäßigen Nachtdienst in
entsprechendem Umfange leistet, so daß mit dem Wachtpersonal bei entstehendem
Schadenfeuer die Löschthätigkeit durch Anwendung von Spritzen sofort beginnen
kann und
d) auf drei und ein halb Procent, wenn von der Gemeinde noch vollständigere Lösch-
einrichtungen durch ständige Feuerwachen, besondere Feuermeldeapparate, Wasser-
druckvorrichtungen rc. getroffen sind.
Diese Beiträge für das Feuerlöschwesen sind von jeder Gemeinde oder jedem Feuer-
löschverbande in der bereits bestehenden oder neu zu errichtenden Feuerlöschgeräthekasse,
oder in der Gemeindekasse unter einem besonderen Kapitel zu vereinnahmen und dürfen
nur für die Zwecke des öffentlichen Feuerlöschwesens verwendet werden.
Die Obigem nach empfangsberechtigten Besitzer einzelner Grundstücke sind zur Halt-
ung einer besonderen Feuerlöschgeräthekasse nicht verpflichtet.
138. Die Brandversicherungs-Commission ist ermächtigt, für die zwei ersten
Fahrspritzen, welche von Orten außerhalb des Brandorts und seines Spritzenverbands
sich bei einem Brande eingefunden und thätig und tüchtig erwiesen haben, sowie für
sonstige ausgezeichnete Dienstleistungen beim Löschen entstandener Feuersbrünste
Belohnungen aus der Brandversicherungskasse zu bewilligen,
desgleichen
diejenigen Schäden zu vergüten, welche an nichtsächsischen Feuerlöschgeräthschaften durch
deren Gebrauch beim Löschen bei Gelegenheit eines Brandes entstanden und auf
glaubhafte Weise nachgewiesen worden sind.
6 139. Die Brandversicherungs-Commission ist ferner befugt, nach ihrem in jedem
Falle eintretenden pflichtmäßigen Ermessen, zur Umwandlung weicher in harte Dachung
von Metall, Ziegel oder Schiefer, sowie zur Herstellung von Schutzbrandmauern aus
dem Fonds der Brandversicherungsanstalt Beihilfen bis zur Hälfte des von dem tech-