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nischen Anstaltsbeamten zu veranschlagenden und von der Brandversicherungs-Commission
festgestellten Bauaufwands zu bewilligen, sobald durch diese Herstellungen in Bezug
auf die Verhütung oder Verminderung von Bränden ein wesentlicher Vortheil für die
Landesanstalt gewonnen wird.
140. Desgleichen können von der Brandversicherungs-Commission behufs der
Verminderung und Beschränkung größerer Feuersbrünste in dicht zusammengebauten,
besonders feuergefährlichen Orten oder Ortstheilen zum massiven Umbaue derselben, sowie
zu gänzlicher Beseitigung feuergefährlicher Banwerke aus der Brandversicherungskasse
Beihilfen bis zur Höhe von 75 Procent der Versicherungssumme von den zum Umbaue
oder zur Beseitigung bestimmten Gebäuden gewährt werden.
141. Bei allen derartigen Beihilfen ist nächst dem Interesse der Landesanstalt
der Stand der Brandversicherungskasse maßgebend. Die Bewilligungen können in Rück-
sicht dessen von entsprechenden Bedingungen abhängig gemacht werden.
Beihilfen im Betrage von 3000 Mark und mehr bedürfen in allen Fällen der
Genehmigung des Ministeriums des Innern.
# 142. Die in der Verordnung vom 26. October 1833 (Seite 125 fg. der
Sammlung der Gesetze und Verordnungen vom Jahre 1833) wegen der auf Entdeckung
vorsätzlicher Brandstifter ausgesetzten Belohnungen werden, wie seither, zur Hälfte aus
der Brandversicherungskasse übertragen.
43. Wer sich einer strafbaren Handlung der in §§ 265, 306, 308 und 311
des Strafgesetzbuchs für das Deutsche Reich gedachten Art, oder der Theilnahme daran
(§§ 47 bis 49 des Strafgesetzbuchs), oder der Unterlassung rechtzeitiger Anzeige, oder
der Begünstigung in Bezug auf eine solche Handlung (88§ 139, 257 des Strafgesetz-
buchs) schuldig macht, verliert dadurch nicht nur jeden wegen des von ihm solchergestalt
verschuldeten, oder ihm zur Last fallenden Brandes zu erhebenden Anspruch auf Schäden-
vergütung gegen die Landesanstalt, sondern ist auch zum Ersatze des gesammten, ihr
durch diesen Brand verursachten Schadens und Aufwands verpflichtet.
5144. Der nach § 143 eingetretene Verlust der Brandschädenvergütung ist den
hypothekarischen Gläubigern des brandbeschädigten Grundstücks durch die Grund= und
Hypothekenbehörde bekannt zu machen.
Es soll derselbe jedoch denjenigen Hypothekengläubigern, denen keine Verschuldung
an den diesen Verlust nach sich ziehenden strafbaren Handlungen zur Last fällt, in An-
sehung ihrer zur Zeit des Brandes auf das Folium des Grundstücks bereits eingetrage-
nen Forderungen nicht zum Nachtheile gereichen. Vielmehr bleibt denselben in dem Falle,
daß das Vermögen des Schuldners zu Deckung dieser hypothekarischen Forderungen
nicht ausreicht und das brandbeschädigte Grundstück zur nothwendigen Versteigerung
1876. 56