Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1876. (42)

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nischen Anstaltsbeamten zu veranschlagenden und von der Brandversicherungs-Commission 
festgestellten Bauaufwands zu bewilligen, sobald durch diese Herstellungen in Bezug 
auf die Verhütung oder Verminderung von Bränden ein wesentlicher Vortheil für die 
Landesanstalt gewonnen wird. 
140. Desgleichen können von der Brandversicherungs-Commission behufs der 
Verminderung und Beschränkung größerer Feuersbrünste in dicht zusammengebauten, 
besonders feuergefährlichen Orten oder Ortstheilen zum massiven Umbaue derselben, sowie 
zu gänzlicher Beseitigung feuergefährlicher Banwerke aus der Brandversicherungskasse 
Beihilfen bis zur Höhe von 75 Procent der Versicherungssumme von den zum Umbaue 
oder zur Beseitigung bestimmten Gebäuden gewährt werden. 
141. Bei allen derartigen Beihilfen ist nächst dem Interesse der Landesanstalt 
der Stand der Brandversicherungskasse maßgebend. Die Bewilligungen können in Rück- 
sicht dessen von entsprechenden Bedingungen abhängig gemacht werden. 
Beihilfen im Betrage von 3000 Mark und mehr bedürfen in allen Fällen der 
Genehmigung des Ministeriums des Innern. 
# 142. Die in der Verordnung vom 26. October 1833 (Seite 125 fg. der 
Sammlung der Gesetze und Verordnungen vom Jahre 1833) wegen der auf Entdeckung 
vorsätzlicher Brandstifter ausgesetzten Belohnungen werden, wie seither, zur Hälfte aus 
der Brandversicherungskasse übertragen. 
43. Wer sich einer strafbaren Handlung der in §§ 265, 306, 308 und 311 
des Strafgesetzbuchs für das Deutsche Reich gedachten Art, oder der Theilnahme daran 
(§§ 47 bis 49 des Strafgesetzbuchs), oder der Unterlassung rechtzeitiger Anzeige, oder 
der Begünstigung in Bezug auf eine solche Handlung (88§ 139, 257 des Strafgesetz- 
buchs) schuldig macht, verliert dadurch nicht nur jeden wegen des von ihm solchergestalt 
verschuldeten, oder ihm zur Last fallenden Brandes zu erhebenden Anspruch auf Schäden- 
vergütung gegen die Landesanstalt, sondern ist auch zum Ersatze des gesammten, ihr 
durch diesen Brand verursachten Schadens und Aufwands verpflichtet. 
5144. Der nach § 143 eingetretene Verlust der Brandschädenvergütung ist den 
hypothekarischen Gläubigern des brandbeschädigten Grundstücks durch die Grund= und 
Hypothekenbehörde bekannt zu machen. 
Es soll derselbe jedoch denjenigen Hypothekengläubigern, denen keine Verschuldung 
an den diesen Verlust nach sich ziehenden strafbaren Handlungen zur Last fällt, in An- 
sehung ihrer zur Zeit des Brandes auf das Folium des Grundstücks bereits eingetrage- 
nen Forderungen nicht zum Nachtheile gereichen. Vielmehr bleibt denselben in dem Falle, 
daß das Vermögen des Schuldners zu Deckung dieser hypothekarischen Forderungen 
nicht ausreicht und das brandbeschädigte Grundstück zur nothwendigen Versteigerung 
1876. 56
	        
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