Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1876. (42)

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*155. Die Versicherung von Maschinen 2c. hat der Landesanstalt gegenüber nur 
so lange Giltigkeit, als die versicherten Objecte sich noch in dem, im Versicherungs- 
scheine angegebenen Gebäude und in betriebsfähigem Zustande befinden. 
* 156. Bei Reclamationen gegen Katastrationen und Schädenwürderungen der 
maschinenbauverständigen Brandversicherungs-Inspectoren tritt, wie in § 103, das 
durch § 60 vorgeschriebene Verfahren ein. 
157. Zur Versicherungsannahme oder Wiederannahme von Gegenständen der 
freiwilligen Versicherung ist die Landesanstalt nicht verpflichtet. 
Es kann die Versicherung vielmehr im Falle Bedenkens entweder nur bedingungs- 
weise angenommen oder auch ganz abgelehnt werden. 
Bei nicht rechtzeitiger Erfüllung der dem Versicherten gestellten Bedingungen tritt 
eine Beitragserhöhung zu dem in den Classificationstabellen sub A, 1 und B. ange- 
gebenen Betrage auf so lange ein, bis der bezüglichen Bedingung Genüge geschehen ist. — 
Desgleichen können bestehende Versicherungen dieser Art nach drei Monate zuvor 
geschehener Kündigung von Seiten der Landesanstalt wieder aufgehoben werden, wenn 
a) der Versicherte die zur Bedingung gemachten bau- und feuerpolizeilichen Veran— 
staltungen und Maßregeln nicht ausgeführt, oder nicht im zweckentsprechenden 
Stande erhält, 
b) die Brandversicherungsbeiträge nicht pünktlich bezahlt werden, oder 
c) sonstige Umstände eintreten, welche die Fortdauer der Versicherung für die Landes- 
anstalt bedenklich machen. 
158. Ebenso steht auch dem Versicherten unter gewissen Voraussetzungen das 
Recht zu, aus dem Versicherungsverbande mit der Landesanstalt wieder auszutreten. 
Ein solcher freiwilliger Austritt ist jedoch nur auf schriftlichen, bei der Verwaltungs- 
behörde erster Instanz angebrachten Antrag in den Fällen gestattet, wenn 
a) die Versicherungsobjecte eines Grundstücks, ohne daß vorher ein Brand an diesen 
Gegenständen stattgefunden hat und in Folge dessen Entschädigung zu gewähren 
gewesen ist, entweder in einer der Neuherstellung gleichkommenden Weise ver- 
ändert oder durch Neuanschaffung bis auf den doppelten Werth vermehrt worden 
sind und dies sofort bei der Austrittserklärung genügend bescheinigt wird; wenn 
b) die Person des Versicherten wechselt und der Antrag auf Entlassung binnen 
längstens vier Wochen, vom Eintritt des Personenwechsels an gerechnet, vom 
neuen Eigenthümer angebracht worden ist, sowie wenn 
c) die Versicherung wenigstens fünf volle Jahre seit Ablauf des Kalenderjahrs, in 
welchem die letzte Katastration der versicherten Objecte stattgefunden, bestanden 
hat. Es ist aber der Antrag auf Entlassung erst vom letzten der fünf Versicher- 
ungsjahre an, und zwar in jedem Jahre nur bis zum 30. September gestattet.
	        
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