Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1876. (42)

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Macht sich wegen eingetretener Veränderungen oder Verbesserungen an den ver— 
sicherten Gegenständen noch vor Ablauf der fünfjährigen Versicherungsperiode eine 
anderweite Katastration erforderlich, so ist dem Versicherten gestattet, sich bei der An— 
meldung zur Katastration den Vorbehalt zu machen, daß die fünfjährige Versicherungs— 
periode nicht von dieser neuen, sondern von der vorhergegangenen Katastration an ge— 
rechnet werde. Wird aber ein solcher Vorbehalt bei der Anmeldung zur Katastration 
nicht gemacht, so gilt das auf die neue Katastration folgende Kalenderjahr wieder als 
Anfang der fünfjährigen Versicherungsperiode. 
* 159. Austrittserklärungen in demselben Jahre, in welchem an den betreffenden 
versicherten Objecten eines Complexes sich ein zu vergüten gewesener Brandschaden er- 
eignet hat, sind nicht zulässig. Ebenso verliert eine Austrittserklärung ihre Giltigkeit, 
wenn nach derselben während der Kündigungsfrist noch vor dem Austrittstermine ein 
Brandfall sich ereignet, in dessen Folge wegen der versicherten Objecte eine Schäden- 
vergütung seiten der Landesanstalt zu gewähren ist. 
In beiden vorgedachten Fällen sind Austrittserklärungen nur erst vom nüächsten, 
dem Brandfalle folgenden Kalenderjahre an gestattet. In jedem Falle hat aber nach 
eingetretenem Brandschaden der beschädigte Versicherte noch so lange im Verbande mit 
der Landesanstalt zu verbleiben, bis die vollständige Verwendung der gewährten 
Schädenvergütung nachgewiesen ist. 
*160. Besteht nach dem letzten, dem Austritte vorhergehenden, halbjährigen 
Rechnungsabschlusse bei der freiwilligen Versicherungsabtheilung ein Deficit, so ist der 
Austretende verpflichtet, zu dessen antheiliger Deckung nach dem Verhältnisse, in welchem 
seine Beitragseinheitenzahl des letzten Jahres zu der Gesammtzahl der Beitragseinheiten 
der ganzen Abtheilung in demselben Jahre und dem Betrage des Deficits steht, einen 
Nachschußbeitrag zur Brandversicherungskasse zu zahlen. 
161. Der Austritt aus dem Versicherungsverbande der Landesanstalt bedarf 
der beim Vorhandensein der gesetzlichen Voraussetzungen jedoch nicht zu versagenden 
ausdrücklichen Genehmigung der Brandversicherungs-Commission und hebt alle Ver- 
pflichtungen der Landesanstalt gegen den Austretenden von der Zeit des genehmigten 
Austritts an auf. 
Abschnitt VIII. 
Von den Anmeldungen zur Versicherung, sowie von der Katastration. 
# 162. Die Anmeldung zur erstmaligen Versicherung oder zur Wiederversicherung 
kann zu jeder Zeit erfolgen und ist an keine Frist gebunden. 
163. In Ansehung bereits versicherter Objecte muß dagegen eine Anmeldung 
erfolgen:
	        
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