Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1876. (42)

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177. Die Brandschädenvergütungsgelder dürfen nur zur Wiederherstellung der 
Gegenstände, für welche die Entschädigung gewährt worden, verwendet werden. Zu An- 
schaffung anderer versicherungsfähiger Betriebsgeräthschaften ist die ausdrückliche Erlaub- 
niß der Brandversicherungs-Commission erforderlich. 
178. Die Schädenvergütungen für versicherte Gegenstände der § 6 unter b ge- 
dachten Art verfallen, wenn sie nicht innerhalb zehn Jahren, vom Tage nach dem Brande 
an gerechnet, in gesetzlich zulässiger Weise zur Verwendung kommen, der Brandversicher- 
ungskasse. Es sind auch die Gläubiger des Brandbeschädigten, soweit ihnen nicht eine 
auf die zu vergütenden Gegenstände sich erstreckende Hypothek zusteht, nicht berechtigt, 
die Entschädigungsgelder für dergleichen Objecte zu Deckung ihrer Forderungen in 
Anspruch zu nehmen. 
*179. Beträgt die Schädenvergütung nur 100 Mark oder weniger, so wird sie 
ohne Weiteres in unzertrennter Summe geleistet. 
Vergütungen von über 100 bis zu 3000 Mark werden in zwei, dagegen höhere 
Beträge in drei gleichen Theilen ausgezahlt und zwar: 
a) der erste Theil in allen Fällen, wenn der Abschluß von Lieferungs= oder Bau- 
oder sonstigen Herstellungsverträgen und die erfolgte Ableistung von Anzahl- 
ungen ausreichend nachgewiesen ist; 
b) der zweite Theil bei den höheren Vergütungsbeträgen über 3000 Mark, wenn 
so viel an Werth, als die beiden ersten Vergütungsdrittel betragen, in betriebs- 
fertig gestellten Gegenständen wieder beschafft, in das Eigenthum des Brand- 
beschädigten übergegangen und dies beziehentlich durch die Katastration und soust 
ausreichend nachgewiesen worden ist; 
c) der letzte Theil in allen Fällen dann, wenn durch die Katastration die Ver- 
wendung der ganzen Vergütung festgestellt ist. 
Beträgt bei dieser Theilung eine Vergütungsanweisung mehr als 12,000 Mark, so 
ist vor Verabreichung einer jeden Einzelnen derselben die Verwendung der bereits aus- 
gezahlt erhaltenen Vergütung nachzuweisen. 
*180. Die Landesanstalt ist befugt, rückständige Brandversicherungsbeiträge, oder 
sonst fällige Kosten und der Anstalt schuldige Leistungen aller Art von etwa auszuzahlen- 
den Vergütungsgeldern in Abzug zu bringen und ist im Falle bereits erfolgter Kündig- 
ung der Versicherung oder genehmigter Austrittserklärung die Auszahlung von Ver- 
gütungsgeldern in entsprechender Höhe so lange zu beanstanden, bis der ausscheidende 
Versicherte seine sämmtlichen, bis zu seinem Ausscheiden erstehenden Verbindlichkeiten 
gegen die Anstalt erfüllt hat.
	        
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