Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1876. (42)

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b) alle zum landwirthschaftlichen Betriebe dienenden Gebäude, wie solche vorstehend 
unter Va aufgeführt sind, in dem Falle, wenn dieselben, getrennt vom Ge- 
höfte stehend, für sich allein einen Nummercomplex bilden; 
1) Ziegelbrennereien, deren Brennöfen mit nicht gänzlich massivem Ueberbaue ver- 
sehen sind, dergleichen Trockenscheunen mit Warmtrocknerei, sowohl durch die 
Ziegelbrennöfen selbst, als auch durch besondere Heizung. 
In die 
VIII. Abtheilung 
werden eingereiht: 
a) Gebäude zur Fabrikation von Lack= und Firnißfarben, Druckerschwärze, in- 
gleichen Pechhütten; 
b) Gebäude zur Verarbeitung brennbarer Stoffe in gelockertem Zustande 
bei vorherrschend hölzernen Hilfsmaschinen und hölzernen gang- 
baren Zeugen; 
Jc) Gebäude mit Mühlen= und Sägewerken aller Art, sowie Schleifereien 
und dergleichen mit vorherrschend hölzernen gangbaren Zeugen 
und dergleichen Triebwerken. 
Endlich gehören in die 
IX. Abtheilung 
a) Fabriken und Niederlagen von Zündwaaren und Zündregquisiten und der 
dazu gehörigen Substanzen und Präparate; 
b) Fabriken und Niederlagen von Mineral= und ätherischen Oelen, sowie von brenn- 
baren Gasen; 
c) Rußhütten; 
c) Flachs= und Hanfdarrgebäude; 
e) Vigognespinnereien; 
f) Schauspielhäuser. 
Anmerkungen. 
a) Bei den Gebäuden aller Arten von Spinnereien, in denen die Wolf-, 
Schlag= und sonstigen Reinigungs= und Vorbereitungsmaschinen, einschließlich 
der Hechelmaschinen, nicht von den übrigen Maschinen und Spinnmaterialvor- 
räthen isolirt sind und sich nicht in besonderen, feuersicher hergestellten Localen 
befinden, tritt, je nach dem Maße der ermangelnden Sicherheit, eine Beitrags- 
erhöhung ein. 
b) Für Schauspielhäuser sind wegen ihrer durchschnittlich kürzeren Beschädigungs- 
oder Abbrennungsperioden und ihres größeren Zerstörbarkeitsverhältnisses be-
	        
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