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höchsten Gefahrfactoren, nur Eine gemeinsame Beitragsclasse (Complexclasse), welche
sowohl die eigene directe als indirecte Gefahr und das dadurch entstehende Risico—
verhältniß in sich schließt.
Stehen dagegen nur einige Gebäude (eine Gruppe) des Gehöftes in dieser dichten
Weise beisammen, während die anderen Gebäude in den weiteren Abständen (Colonne
3 bis 7 der Tabelle A, 2) sich befinden, so ergiebt sich nur für diese Gruppe, —
oder wenn deren mehrere vorhanden, für jede derselben — eine gemeinschaftliche
Beitragsclasse (Gruppenclasse), mit denen sodann ebenso, wie überhaupt bei allen ein-
zelnen Gebäuden eines und desselben Complexes, welche sich unter einander in den
weiteren Abständen (Colonne 3 bis 7 der Tabelle A, 2) befinden, der Ausgleich nach
Maßgabe der gedachten Tabelle, durch Hinzuschlagung der verhältnißmäßigen Anzahl
Classen für die Risicoerhöhung zu bewirken ist.
Für die Berücksichtigung der fremden Ansteckung oder die Gefahr der Lage
sind folgende Bestimmungen maßgebend:
1. diese Gefahr wird auf die Ansteckung von den vier, dem zu classificirenden (be-
drohten) Complexe in Ansteckungsnähe und bei harter Dachung des betreffenden
bedrohten Gebändes, nach verschiedenen Richtungen hin zunächststehenden
fremden Gebäudecomplexen beschränkt;
2. die Gefahr= und Risicoerhöhung wird ebenfalls, wie bei der Ausgleichung der
Feuergefährlichkeit im eigenen Gehöfte, auf Beitragsclassen reducirt, und,
in solchen ausgedrückt, je nach der Sachlage, den sämmtlichen Gebäuden des
zu classificirenden (bedrohten) Complexes, durch Addition zur Complexclasse,
oder
den Gebäuden der betreffenden isolirten Gruppe desselben, durch Addition zur
Gruppenclasse,
oder
auch nur allen den einzelnen Gebäuden des Complexes, welche, und insoweit
diese Gebäude überhaupt unter einander in ansteckender Nähe stehen,
sowie endlich
allen betreffenden isolirten, aber in ansteckender Nachbarschaft stehenden Ge-
bäuden des Complexes, durch Addition zur Gebäuderlasse,
in Zuschlag gebracht.
3. Diese Erhöhung ist bezüglich eines jeden der umgebenden gefahrdrohenden
Nachbarcomplexe, nach Maßgabe dessen Abstands und der baulichen Beschaffen-
heit der betreffenden Gebäude, entweder eine Einfache oder eine Zweifache,
d. h. sie beträgt entweder Eine Beitragsclasse oder Zwei dergleichen der
höheren Abstufung von 1,66 Beitragseinheiten.