Full text : Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1876. (42)

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817.
Seewehr-Pflicht.

Die  Seewehr-Pflicht  ist  eine  verschiedene,  je  nachdem  derselben  in  der  Seewehr  erster

oder  zweiter  Klasse  genügt  wird.

Die  Dienstpflicht  in  der  Seewehr  erster  Klasse  ist  von  fünfjähriger  Dauer.

Der  Eintritt  in  die  Seewehr  erster  Klasse  erfolgt  nach  abgeleisteter  Dienstpflicht
in  der  Flotte.

Die  im  §  11  unter  Nr.  1,  2  und  4  enthaltenen  Bestimmungen  finden  auf  die  Seewehr

  erster  Klasse  siungemäße  Anwendung.

Die  Entlassung  aus  der  Seewehr  erster  Klasse  erfolgt  bei  den  Herbst-Kontrol-Versammlungen

  des  betreffenden  Jahres.

PDie  Seewehr  zweiter  Klasse  besteht  aus  Wehrpflichtigen,  welche  auf  der  Flotte  nicht

gedient  haben.

Dieselben  können  bei  ausbrechendem  Kriege  zur  Ergänzung  der  Marine  einberufen
  werden.

Die  Dienstpflicht  in  der  Seewehr  zweiter  Klasse  dauert  vom  Tage  der  Ueberweisung

bis  zum  vollendeten  31sten  Lebensjahre.

.  Mannschaften,  welche  aus  der  Seewehr  zweiter  Klasse  zum  aktiven  Dienst  eingezogen

werden,  sind  bei  Zurückführung  der  Marine  auf  den  Friedensstand  wieder  zu  entlassen.


Sie  treten,  wenn  sie  für  den  Marinedienst  ausgebildet  sind,  je  nach  ihrem  Lebensalter,
  zur  Marine-Reserve  oder  Seewehr  erster  Klasse  über.

Sind  sie  für  den  Marinedienst  nicht  ausgebildet,  so  treten  sie  in  die  Seewehr
zweiter  Klasse  zurück.

Die  Dienstpflicht  in  der  Marine-Reserve  und  in  der  Seewehr  erster  Klasse  derjenigen

Mannschaften,  welche  der  Seewehr  zweiter  Klasse  angehört  haben,  ist  so  zu  bemessen,
als  wenn  sie  am  1.  Oktober  desjenigen  Kalenderjahres,  in  welchem  sie  das  20ste
Lebensjahr  vollendeten,  zum  aktiven  Dienst  in  der  Flotte  eingestellt  worden  wären.

8  18.
Dienstpflicht  im  Kriege.

Die  Bestimmungen  über  die  Dauer  der  Dienstpflicht  im  stehenden  Heere,  in  der  Landwehr

  und  der  Ersatz-Reserve,  sowie  in  der  Flotte  und  der  Seewehr  gelten  nur  für
den  Frieden.
W.  G.  8  14.

Für  die  Dauer  einer  Mobilmachung  ist  hiernach  aufgehoben: